f) Gemäss den unbestrittenen Messungen des TBA OIK III beträgt die Fahrbahnbreite des gesamten L.________wegs zwischen 4.85 m und 5.44 m. Dabei ist unbeachtlich, dass auf der Fahrbahn teilweise Parkfelder der blauen Zone markiert wurden. Gemäss Art. 1 Abs. 4 VRV10 ist die Fahrbahn der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. Sind die auf der Fahrbahn markierten Parkfelder nicht durch parkierende Fahrzeuge besetzt, kann auch dieser Teil der Strasse befahren werden. Daher ist für die Bestimmung der Fahrbahnbreite im Sinne von Art. 7 BauV auf die ganze Fahrbahn inklusive Parkfelder abzustellen. Die Fahrbahnbereite des L.________wegs liegt deutlich über 4.20 m.