c) Im Gesamtbauentscheid vom 4. Oktober 2021 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Erschliessung des Baugrundstücks entspreche den Anforderungen von Art. 7 BauG und Art. 3 ff. BauV6. Sie führte zudem aus, es handle sich bei den bestehenden Strassen des Quartiers um Feinerschliessungsstrassen. Der durchschnittliche Tagesverkehr werde durch das Bauvorhaben nur mässig erhöht.