b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Mehrbelastung bleibe verhältnismässig gering und übersteige sicherlich nicht das Mass, das im überbauten Wohngebiet von Anliegern hingenommen werden müsse. Zudem müsse für die Beurteilung der Mehrbelastung das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück nicht miteinbezogen werden. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der L.________weg nicht mit den grundsätzlich erlaubten 50 km/h befahren werden könne. Der Strassenraum sei übersichtlich, so dass Fussgän-