Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/191 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Mai 2023 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2023/171 vom 7.4.2025). in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn C.________ Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F.________ sowie Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Schwand 17, 3110 Münsingen Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel vom 4. Oktober 2021 (BG 24596; Abbruch der bestehenden Gebäude und Neubau eines Mehrfamilienhauses) 1/40 BVD 110/2021/191 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Februar 2020 bei der Stadt Biel/Bienne ein Bauge- such ein für den Abbruch verschiedener bestehender Gebäude und den Neubau eines Mehrfami- lienhauses mit zehn Wohnungen und einer Einstellhalle mit 17 Autoabstellplätzen auf Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. Q.________, Z.________ und G.________. Die Parzellen liegen in der Bauzone 2 resp. Mischzone A. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Be- schwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 4. Oktober 2021 erteilte die Stadt Biel/Bienne die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten am 3. November 2021 die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Ge- samtbauentscheids vom 4. Oktober 2021, die Erteilung des Bauabschlages, eventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz und subeventualiter im Falle der Bestätigung der Baubewilligung die Verfügung einer Auflage bezüglich Baustellenzufahrt. Die Beschwerdeführenden machen ins- besondere geltend, die Erschliessung sei ungenügend, die Aufhebung zweier Parkplätze in der blauen Zone sei unrechtmässig, die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze sowie in Lebensräume geschützter Tiere sei zu Unrecht gewährt worden, die ersuchte Gewässer- schutzbewilligung sei nie öffentlich bekannt gemacht worden und die Beurteilung der Grundwas- serabsenkung und die Beurteilung der diesbezüglichen Bausicherheit seien nicht aufgrund aller vorliegender Grundlagen vorgenommen worden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne beantragt mit Stel- lungnahme vom 11. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das AWA äusserte sich mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 zur Beschwerde, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Auch die Stadt Biel/Bienne beantragt mit Stellungnahme vom 9. Dezem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Bauentscheids vom 4. Okto- ber 2021. Die ANF äusserte sich mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 zur Beschwerde, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. 4. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 holte das Rechtsamt einen Fachbericht beim kantona- len Tiefbauamt, Oberingenieurkreis III (OIK III) zur strassenmässigen Erschliessung und Berichte der Abteilung Naturförderung (ANF) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern ein. Am 10. August 2022 führte es im Beisein der Parteien, einer Vertretung der ANF und einer Vertretung des TBA OIK III einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Da sich im vor- liegenden Beschwerdeverfahren sowie im Beschwerdeverfahren bezüglich des Bauvorhabens auf der Nachbarparzelle (L.________weg 8) dieselben Grundsatzfragen an dieselben Fachpersonen stellten, wurde in den beiden Beschwerdeverfahren ein gemeinsamer Augenschein durchgeführt. 5. Die Parteien erhielten mit Verfügung vom 19. August 2022 Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, aktualisierte Pläne betreffend Baustelleneinrichtung und Umgebungsgestaltung einzureichen, sowie sich dazu zu äussern, dass das Rechtsamt beabsichtige, im Falle einer Bestätigung der Baubewilligung eine Bedingung aufzunehmen und den Beginn der Bauarbeiten von der rechtskräftigen Aufhebung von Parkfeldern in der blauen Zone (in einem separaten Verfahren) abhängig zu machen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/40 BVD 110/2021/191 6. Mit Verfügung vom 19. August 2022 bat das Rechtsamt die Vorinstanz zudem um Mitteilung, ob das Bauvorhaben – konkret das Ausnahmegesuch betreffend Biotopschutz – im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auch im kantonalen Amtsblatt publiziert worden sei. In ihrer Stellung- nahme vom 12. September 2022 teilte die Vorinstanz mit, die Publikation sei lediglich im Amtsan- zeiger Biel / Leubringen, nicht aber im kantonalen Amtsblatt vorgenommen worden. Die Baube- willigungsbehörde gehe davon aus, in einer Stadt wie Biel mit 55'000 Einwohnerinnen und Ein- wohner seien die privaten Organisationen, welche zur Einsprache befugt sind, durch aktive Orts- gruppen oder Mitglieder vertreten. 7. Das Rechtsamt teilte der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2022 mit, das Bauge- such betreffe den Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG), weshalb es – unabhängig von der Grösse der Gemeinde, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll – im kantonalen Publikationsorgan (im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern das kantonale Amtsblatt) publiziert werden müsse. Das Rechtsamt beauftragte die Vorinstanz, das Baugesuch nachträglich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und die Baugesuchsakten mitsamt den massgebenden Akten aus dem Beschwer- deverfahren öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen. Mit gleicher Verfügung wurden den Verfah- rensbeteiligten die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 8. September 2022 sowie der Vorinstanz vom 12. September 2022 und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2022 mit den aktualisierten Baustelleneinrichtungs- und Umgebungsplänen zuge- stellt. Die ANF wurde zudem eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zum aktualisierten Umge- bungsplan einzureichen. 8. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte die Vorinstanz mit, das Baugesuch sei im kanto- nalen Amtsblatt vom 7. Dezember 2022 publiziert und die Akten 30 Tage öffentlich zur Einsicht- nahme aufgelegt worden. Es seien innert Frist keine weiteren Einsprachen mehr eingegangen. Dieses Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. März 2023 zugestellt. Weiter wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass seitens des ANF keine weitere Stellung- nahme eingegangen ist und ihnen wurde ein Auszug aus der Stellungnahme der Bauherrschaft des Bauvorhabens auf der Nachbarparzelle bezüglich Baustellenerschliessung, welches zu den Akten im vorliegenden Verfahren erkannt wurde, zugestellt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, ihre Stellungnahme zu den Projektänderungsplänen sowie Schlussbemerkungen einzureichen. 9. Mit Schreiben vom 21. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 äusserte sich die Stadt Biel zu den Bauplatzinstallati- onsunterlagen. Sie könne dem Antrag zustimmen, die Bauplatzinstallation mit LKWs ausschliess- lich von der Westseite via M.________strasse und Schiffländte – auch während dem Ausbau – durchzuführen. Sie bestätige jedoch die gemeinsame Auflage der Dienststelle Tiefbau, Bereich Verkehr, und des Polizeiinspektorats, wonach die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Ar- beiten (mindestens Abbruch und Aushub) ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (von Oktober bis April) zu erfolgen habe. Weiter entspreche der überarbeitete Umgebungsplan vom 7. Septem- ber 2022 den Anforderungen und könne den bewilligten Umgebungsplan vom 15. Februar 2021 ersetzen. Schliesslich wiederholt die Stadt Biel ihren Antrag, die Verfügung der Baubewilligungs- behörde der Stadt Biel vom 4. Oktober 2021 zu bestätigen. In ihrer Eingabe vom 5. April 2023 bestätigen die Beschwerdeführenden ihre Anträge gemäss Be- schwerde vom 5. Oktober 2021. Sie äusserten sich zudem zur Aufhebung der Parkfelder der blauen Zone, zu den aktualisierten Baustelleneinrichtungsplänen sowie zum aktualisierten Umge- bungsgestaltungsplan vom 7. September 2022 und der Naturschutzbilanz. Sie beantragen, die ANF sei aufzufordern, eine fundierte und überprüfbare Beurteilung und Stellungnahme dazu ab- 3/40 BVD 110/2021/191 zugeben. Weiter machten sie Ausführungen zur Erschliessung, hauptsächlich bezüglich Verkehrs- sicherheit. 10. Auf die Rechtsschriften, die Stellungnahmen resp. Fachberichte der ANF, des OIK III und des AWA sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Mit Eingabe vom 12. September 2022 reichte die Beschwerdegegnerin aktualisierte Bau- stelleneinrichtungspläne sowie einen aktualisierten Umgebungsplan (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 13. September 2022) ein, welche den Baustelleneinrichtungsplan vom 21. April 2020 und den Umgebungsplan vom 9. Februar 2020 ersetzen. b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD4 kann eine Projektänderung im laufenden Beschwerde- verfahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Ge- meinde, die Gegenpartei und allfällig von der Projektänderung berührte Dritte sind anzuhören. Wird in einem laufenden Verfahren eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens respektive der früheren Projektänderung.5 c) Verfahrensgegenstand ist das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 12. Septem- ber 2022 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 13. September 2022). Die vorlie- gende Projektänderung betraf lediglich die Umgebungsgestaltung sowie die Bauplatzinstallation. Das Bauvorhaben bleibt damit in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich um eine Projektän- derung im Sinne von Art. 43 BewD. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dritte wurden durch die Projektänderung nicht neu betroffen. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 13c 4/40 BVD 110/2021/191 3. Situation / Bauvorhaben Auf den Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nrn. Q.________, Z.________ und G.________ stehen aktuell zwei Einfamilienhäuser mit Nebengebäuden. Auf diesen Parzellen soll nun ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen und einer Einstellhalle mit 17 Autoabstellplätzen entste- hen. Die Bauparzellen grenzen im Südosten an die Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nrn. X.________ und H.________, auf welchen aktuell eine Überbauung mit zwei Mehrfamilienhäusern mit total 17 Wohnungen und einer Einstellhalle geplant wird. Das Quartier ist geprägt von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Die Bauparzelle wird von der Stadt her (O.________strasse) via M.________strasse oder P.________weg über den L.________weg erschlossen. Der L.________weg verbindet die nörd- lich gelegene M.________strasse und den P.________weg (südöstlich der Bauparzelle). Die Ein- stellhallenausfahrt ist an der südöstlichen Ecke der Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. Q.________ vorgesehen und mündet in einen kleinen Platz, welcher sich in der Mitte des L.________wegs befindet. An der westlichen Parzellengrenze befindet sich die Schiffländte. 4. Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die bestehenden Erschliessungsanlagen seien für das Bauvorhaben ungenügend. Die zu erwartende Mehrbelastung sei nicht mehr verhältnismässig ge- ring. Für die Beurteilung der Mehrbelastung wirke insbesondere der L.________weg limitierend, wo derzeit zwei Baubewilligungsverfahren für grössere Bauvorhaben pendent seien. Für die Be- urteilung der Erschliessung sei mindestens auf diese beiden Projekte gemeinsam abzustellen. Gesamthaft seien 27 neue Wohnungen und 42 neue Autoabstellplätze vorgesehen. Die Vorin- stanz gehe von einer Verdreifachung der Mehrbelastung aus. Die Strassenerschliessung müsse daher die Anforderungen an eine Neuerschliessung einhalten. Im Übrigen müsse sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Erschliessungsanlagen die Ver- kehrssicherheit gewährleistet sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Aufgrund der am L.________weg angeordneten Parkfelder sei die Fahrbahnbreite mit rund 2.90 m deutlich unter den geforderten 4.20 m und sogar noch unter dem Wert, der bei besonderen Verhältnissen – welche hier nicht vorliegen würden – einzuhalten wäre. Weiter fehle ein Trottoir, welches bei den sehr engen Strassenverhältnissen für die Einhaltung der Verkehrssicherheit zwingend wäre. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. April 2023 bringen die Beschwerdeführenden vor, aufgrund der Äusserungen anlässlich des Augenscheins sei klar, dass die Verkehrssicherheit auf dem L.________weg mit den geplanten Einstellhallenein- und -ausfahrten in verschiedener Hinsicht nicht gegeben sei. Dies bestätige auch der Fachbericht Erschliessung, welcher mehr Fragen auf- werfe als beantworte, in dem aber an keiner Stelle bestätigt werde, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Mehrbelastung bleibe verhältnismässig gering und übersteige sicherlich nicht das Mass, das im überbauten Wohngebiet von Anliegern hinge- nommen werden müsse. Zudem müsse für die Beurteilung der Mehrbelastung das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück nicht miteinbezogen werden. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der L.________weg nicht mit den grundsätzlich erlaubten 50 km/h befahren werden könne. Der Strassenraum sei übersichtlich, so dass Fussgän- 5/40 BVD 110/2021/191 ger von anderen Verkehrsteilnehmern gut und rechtzeitig erkannt würden. Die Verkehrssicherheit bleibe weiterhin gewährleistet. Auch die Anforderungen an eine neue Erschliessung seien vorliegend erfüllt, denn bei der Beur- teilung der Fahrbahnbreite müssten die Parkfelder der blauen Zone nicht berücksichtigt werden. c) Im Gesamtbauentscheid vom 4. Oktober 2021 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Er- schliessung des Baugrundstücks entspreche den Anforderungen von Art. 7 BauG und Art. 3 ff. BauV6. Sie führte zudem aus, es handle sich bei den bestehenden Strassen des Quartiers um Feinerschliessungsstrassen. Der durchschnittliche Tagesverkehr werde durch das Bauvorhaben nur mässig erhöht. In der Stellungnahme vom 9. Dezember 20217 gibt die Vorinstanz an, es sei nicht ersichtlich, wes- halb die Erschliessung über die bestehenden Strassen durch das Bauvorhaben verunmöglicht oder stark erschwert werden sollte. Der L.________weg weise eine Fahrbahnbreite von mindes- tens 4.90 m auf. Der Zufahrtsverkehr würde durch die alternierende Anordnung von Parkplätzen in der blauen Zone gesteuert und soweit erforderlich beruhigt. d) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG setzt eine genügende Erschliessung voraus, dass die Zufahrts- strasse hinreichend nahe an die Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind. Laut Art. 7 Abs. 3 BauG müssen die Erschliessungsanlagen zudem den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 BauG umschreibt der Regierungsrat die Anforderungen an eine genügende Erschliessung näher. Gemäss Art. 6 Abs. 3 BauV sind bei der Strassengestaltung und insbeson- dere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Bei neuen Anlagen soll die Fahrbahnbreite bei Einbahnstrassen 3.00 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m grundsätzlich nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV). Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann aber die Fahrbahnbreite auch bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3.00 m herabgesetzt werden. Als besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV gelten etwa vorhandene bauliche Hindernisse, eine gebotene Ver- langsamung des Verkehrs oder eine zu erwartende geringe Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbleibende Nutzung). Bestehende Erschliessungsanlagen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone genügen gestützt auf Art. 5 BauV dann, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brand- bekämpfung gewährleistet sind. e) Die BVD hat beim TBA OIK III einen Fachbericht zur strassenmässigen Erschliessung ein- geholt. Auch das Rechtsamt hat sich anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 einen eigenen Eindruck von der Situation machen können. 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 7 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 80 ff. 6/40 BVD 110/2021/191 Wie bereits erwähnt, erfolgt die Zufahrt zur Bauparzelle via die M.________strasse oder den P.________weg über den L.________weg. Eine Zufahrt ist auch über den parallel zum L.________weg verlaufenden S.________weg und den T.________weg möglich. In seinem Fach- bericht vom 17. März 2022 beschreibt das TBA OIK III, dass bei der Einmündung der M.________strasse in die O.________strasse sowie bei der Einmündung von der O.________strasse in den P.________weg Signaltafeln «Zubringerdienst gestattet» angebracht seien. Signalisierte Geschwindigkeit sei keine vorhanden, es herrsche die gesetzliche Geschwin- digkeit von «generell 50 km/h». Der L.________weg und der S.________weg seien schmal und längs zu den Strassen würden Parkplätze in der blauen Zone bestehen. Der S.________weg könne gemäss Signalisation nur von Norden Richtung Süden befahren werden. Der L.________weg könne in beide Richtungen befahren werden. Von der M.________strasse her kommend münde der nördliche Teil des L.________wegs nach ca. 50.00 m in einen öffentlichen Platz. In der Mitte dieses Platzes, welcher ca. 23.00 x 20.00 m gross sei, stehe ein Baum in einer kleinen Rabatte. Auf dem nördlichen Abschnitt des L.________wegs von der M.________strasse bis zum öffentlichen Platz habe es auf dem L.________weg je zwei blaue Parkfelder für jeweils zwei Fahrzeuge. Auf dem südlichen Abschnitt des L.________wegs vom Platz bis zum P.________weg habe es ebenfalls zwei blaue Parkfelder für jeweils drei bis vier Fahrzeuge. Die Anordnung der Parkfelder habe eine positive Eigenschaft auf das gefahrene Tempo, welches ca. 20-30 km/h betrage.8 Das TBA OIK III führt zur Fahrbahnbreite aus, dass diese im nördlichen Abschnitt (M.________strasse bis zum öffentlichen Platz) 5.02 - 5.07 m betrage. Im südlichen Abschnitt (vom öffentlichen Platz bis zur Einmündung in den P.________weg) betrage die Breite 5.44 - 4.85 m. Die Parkfelder würden eine Breite von ca. 1.90 m aufweisen. Neben den Parkfeldern wür- den unterschiedliche Durchfahrtsbreiten von 2.90 - 3.55 m bestehen.9 f) Gemäss den unbestrittenen Messungen des TBA OIK III beträgt die Fahrbahnbreite des gesamten L.________wegs zwischen 4.85 m und 5.44 m. Dabei ist unbeachtlich, dass auf der Fahrbahn teilweise Parkfelder der blauen Zone markiert wurden. Gemäss Art. 1 Abs. 4 VRV10 ist die Fahrbahn der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. Sind die auf der Fahrbahn markier- ten Parkfelder nicht durch parkierende Fahrzeuge besetzt, kann auch dieser Teil der Strasse be- fahren werden. Daher ist für die Bestimmung der Fahrbahnbreite im Sinne von Art. 7 BauV auf die ganze Fahrbahn inklusive Parkfelder abzustellen. Die Fahrbahnbereite des L.________wegs liegt deutlich über 4.20 m. Somit sind die Anforderungen an eine Neuerschliessung gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV erfüllt. Die Frage, ob die zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Bauvorhaben noch verhältnismässig gering ist, ist folglich vorliegend nicht relevant. Diese Frage stellt sich nur bei bestehenden Erschliessungsanlagen, welche die Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht erfüllen. Zu prüfen bleibt, ob die Erschliessung verkehrssicher ist. g) Das TBA OIK III hält in seinem Bericht vom 17. März 2022 in den Ziff. 1 und 5 fest, durch die Anordnungen der Parkplätze werde die Durchsicht des Strassenraumes teilweise stark einge- schränkt, gleichzeitig habe dies jedoch einen positiven Effekt auf das gefahrene Tempo. So seien die während des Augenscheins auf dem L.________weg angetroffenen Fahrzeuge mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 20-30 km/h unterwegs gewesen. Diese niedrigen gefahrenen Geschwindig- keiten würden für eine bessere Verkehrssicherheit sprechen. Das TBA OIK III führt weiter aus, es sei eine grosse Rücksichtnahme zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmenden erforderlich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass Bewohnende des Quartiers sich bewusst seien, dass sich am L.________weg auch noch ein Kindergarten befinde und daher Kinder auf der Strasse unterwegs 8 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 102 f. 9 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 104 10 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR. 741.11) 7/40 BVD 110/2021/191 seien. Dies sei bei ortsunkundigen Parkplatzsuchenden anders, welche einen Parkplatz möglichst nah am See suchen würden.11 Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 führte das TBA OIK III zusammengefasst aus, die Situation im Quartier sei zwar eng, so dass ein Kreuzen zwischen Autos und Fahrradfahrenden oder Zufussgehenden nicht möglich sei, und es gebe einige gefährlichere Stellen, die auch nicht normgemäss seien. Alle Verkehrsteilnehmenden seien jedoch sehr langsam unterwegs. Die tatsächliche Situation sei nicht wirklich gefährlich. Die meisten Autofahrenden würden sowieso nur durchschnittlich 20 bis 30 km/h schnell fahren. Die typischen Besucher des Sees hätten Kenntnis vom Quartier und würden auf die Umstände Rücksicht nehmen. Es herrsche ein Mit- und Neben- einander aller Verkehrsteilnehmenden, das trotz diverser gefährlicher Ecken gut funktioniere. Als mögliche Massnahmen, welche die Verkehrssicherheit verbessern könnten, schlug das TBA OIK III die Aufhebung einiger Parkfelder der blauen Zone für die Ermöglichung des besseren Auswei- chens sowie die Einführung eines Einbahnregimes am L.________weg vor. Zum Platz in der Mitte des L.________wegs hielt das TBA OIK III fest, es sei nicht klar, wie gefahren werden solle, es bestehe keine klare Verkehrsleitung.12 Die am Augenschein ebenfalls anwesende Verkehrsplanung der Stadt Biel führte aus, dass bereits verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Quartier diskutiert und geprüft worden seien. Anpassungen seien keine vorgenommen worden, hauptsächlich, weil die Anwohnenden die Aufhebung von Parkfeldern der blauen Zone und auch die Einführung eines Einbahnregimes nicht befürworteten. Zu erwähnen sei auch, dass im Quartier nur der Zubringer- dienst gestattet sei. Dies würde leider oft missachtet, obwohl die Beschilderung optimiert worden sei und auch regelmässig entsprechende Polizeikontrollen durchgeführt würden. Die Verkehrspla- nung sei jedoch bereit, auch weitere Massnahmen zu ergreifen, falls dies nötig sein sollte.13 h) Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 konnte sich das Rechtsamt ein eigenes Bild von der Situation machen. Gestützt darauf kommt die BVD zum Schluss, dass die Verkehrs- sicherheit auf dem L.________weg genügend ist. Wie das TBA OIK III anlässlich des Augen- scheins richtig ausführte, funktioniert der Verkehrsfluss auf dem L.________weg trotz der eher engen Verhältnisse gut. Beide Abschnitte des L.________wegs sind gerade und auf der ganzen Länge gut übersichtlich. Auch der Platz in der Mitte ist trotz des Baumes in der Mitte sehr gut überblickbar. Wenn auf den Parkfeldern auf der Fahrbahn Autos parkiert sind, ist zwar ein Kreuzen der Verkehrsteilnehmenden an diesen Stellen nicht möglich. Aufgrund der guten Übersichtlichkeit können aber die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmenden früh genug wahrgenommen wer- den und es kann an einer Stelle, wo kein Parkfeld vorhanden ist, abgewartet werden. Es bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten für Zufussgehende und Fahrradfahrende. Auch wenn kein Trot- toir vorhanden ist, können sich diese sicher genug bewegen. Aufgrund der Parkfelder und der durch dort abgestellte Fahrzeuge verringerten Durchfahrtsbreite wird nämlich der L.________weg zwangsläufig sehr langsam und mit der nötigen Rücksichtnahme befahren. Da zudem im entspre- chenden Gebiet «Zubringerdienst gestattet» signalisiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Verkehrsteilnehmenden das Quartier kennen, sich der Situation bewusst sind und entsprechend Rücksicht genommen wird. Dieser Eindruck entstand auch anlässlich des Au- genscheins. Es mag zwar vorkommen, dass neben den Quartierbewohnenden auch Unbefugte die Quartierstrassen befahren. Diese werden aber grösstenteils auf der Suche nach einem Park- platz in Seenähe sein und entsprechend langsam und aufmerksam fahren. Die Verkehrssicherheit ist folglich genügend gewährleistet. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Platz in der Mitte des L.________wegs keine klare Verkehrsleitung besteht. Die allermeisten Autofahrenden werden 11 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 103 und 105 12 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 125 ff. 13 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 126 f. 8/40 BVD 110/2021/191 den Platz so befahren, wie es den Regeln des Rechtsverkehrs entspricht und Kreisel befahren werden. Im Übrigen ist der Platz genügend übersichtlich um auf das Verhalten anderer Verkehrs- teilnehmenden reagieren zu können. Schliesslich sind die geplanten Gebäude auch für Sanität und Feuerwehr genügend gut erreichbar: Sollte die Durchfahrt auf dem L.________weg für grös- sere Fahrzeuge aufgrund parkierter Autos nicht möglich sein, können Rettungsfahrzeuge via M.________strasse und Schiffländte problemlos auf die Westseite der Bauparzelle gelangen. Da die Gebäudehöhe weniger als 11.00 m beträgt, darf die notwendige Länge eines Feuerwehr- schlauchs maximal 80.00 m betragen.14 Dies ist hier unproblematisch: Parkiert ein Feuerwehr- fahrzeug westlich des Bauvorhabens auf der Schiffländte, ist das geplante Gebäude auch bis zur Ostseite mit einem 80.00 m langen Schlauch erreichbar. So hat denn auch die Dienststelle Feu- erwehr und Zivilschutz der Stadt Biel in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2019 keine Bedenken vorgebracht. Die Erschliessung des Bauvorhabens ist somit genügend. Die Rügen der Beschwer- deführenden erweisen sich als unbegründet. 5. Strassenanschlussbewilligung/Einstellhallenzufahrt a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Mindestsichtweite von 50.00 m bei der Garagenaus- fahrt Richtung M.________strasse sei nicht eingehalten, es sei nur eine Sichtweite von 20.00 m ausgewiesen und die Sichtweiten in die andere Richtung betrage nur 26.55 m. Die Verkehrssi- cherheit sei auch diesbezüglich klar verletzt. Die Beschwerdegegnerin dagegen bringt vor, die Einstellhallenein- und -ausfahrt sei von der Strasse zurückversetzt, weshalb die Sichtweite eingehalten sei. Die beiden geplanten Einstellhal- lenein- und -ausfahrten würden sich betreffend Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflussen, zu- mal bei der Einstellhallenzufahrt eine vom L.________weg versetzt angeordnete Wartezone für einfahrende Fahrzeuge vorgesehen sei. b) Nach Art. 85 Abs. 1 SG15 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündun- gen aller Art auf öffentliche Strassen einer Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Ge- meinwesens. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses geben. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffent- liche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Si- cherheitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Das Gemeinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zugelassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist. Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrssicherheit) entgegenstehen.16 Auf den Baugrundstücken stehen aktuell zwei Einfamilienhäuser mit Nebenbauten. Im Vergleich dazu geht mit den geplanten beiden Mehrfamilienhäusern mit 10 Wohnungen und 17 Autoabstell- plätzen in der Einstellhalle eine gesteigerte Nutzung des Strassenanschlusses an den L.________weg (Gemeindestrasse) einher. Zudem ist die Einstellhallenausfahrt an einer Stelle vorgesehen, an der bisher kein Zugang zum Grundstück besteht. Daher ist eine Strassenan- schlussbewilligung der Gemeinde erforderlich. In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden, wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Die notwendige Strassenanschlussbewil- 14 Vgl. Ziff. 8 der Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 2015 15 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 16 VGE 2020/186 vom 7. Juni 2021 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 18 9/40 BVD 110/2021/191 ligung der Gemeinde wurde vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren weder erteilt noch im Dis- positiv des angefochtenen Entscheids aufgenommen. Es ist daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der geplante Strassenanschluss bewilligt werden kann. c) Voraussetzung für eine Strassenanschlussbewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG). Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein. Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden.17 Dabei ist insbesondere die VSS-Norm 40 050 (Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung) zu berücksichtigen. Danach sind Grundstückzufahrten so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Be- einträchtigung und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, Radwegen und Geh- wegen vermieden wird.18 Sie sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a (Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) nicht gewähr- leistet werden können.19 Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Ge- währleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden unerlässlich.20 Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahrzeuge. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahr- bahn hindernisfrei ist.21 Das Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen und den Sichtlinien, d.h. den Geraden, die den Beobachtungspunkt des vortrittsbe- lasteten Fahrzeuges mit den vortrittsberechtigen Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdi- stanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.22 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3.00 m empfoh- len.23 Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelaste- ten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen bezeichnet. Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit24 und wird durch Wertebereiche definiert. Die unteren Werte gelten für untergeordnete Strassentypen (Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen, Ver- bindungsstrassen). Sichtwerte zwischen dem unteren und dem oberen Wert sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungsstrassen. Der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen mit ungünstigen Verhältnissen im Knotenbereich (bei- spielsweise grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen, grosser Schwerverkehrsanteil).25 Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h muss die erforderliche Knotensichtweite gemäss VSS-Norm 40 273a zwischen 50.00 m und 70.00 m betragen, bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h zwischen 20.00 m und 35.00 m und bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 20 km/h zwischen 10.00 m und 20.00 m.26 d) In Bezug auf die Verkehrssicherheit der Einstellhallenein- und -ausfahrt hat das Tiefbauamt der Stadt Biel in seinem ersten Bericht vom 15. Januar 202127 von der Bauherrschaft einen Plan, in dem die Sichtweiten ersichtlich sind, sowie eine Präzisierung der Massnahmen für die Bewirt- schaftung der Ein-/Ausfahrt in/aus der Tiefgarage verlangt. Die Beschwerdegegnerin reichte dar- 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21 N. 7 18 VSS 40 050 Ziff. 6 19 VSS 40 050 Ziff. 5 20 VSS 40 273a Ziff. 3 21 VSS 40 273a Ziff. 10 22 VSS 40 273a Ziff. 5 und Abbildung 1 23 VSS 40 273a Ziff. 11 24 VSS 40 273a Ziff. 4 25 VSS 40 273 Ziff. 12.1 26 VSS 40 273a Ziff. 12.1 27 Vorakten, pag. 117 f. 10/40 BVD 110/2021/191 aufhin einen angepassten Umgebungsplan28 ein, in dem die Sichtweiten von 20.00 m in Richtung M.________strasse sowie 26.55 m in Richtung P.________weg eingetragen sind. Im Bericht vom 31. März 202129 hält das Tiefbauamt der Stadt Biel fest, die Sichtweiten könnten eingehalten wer- den. Zur Sicherstellung, dass der öffentliche Grund nicht als Warteraum für die in die Tiefgarage einfahrenden bzw. wartenden Fahrzeuge dient, sei die von der Bauherrschaft vorgeschlagene Ampelanlage zur Priorisierung der einfahrenden Fahrzeuge anzuordnen. Mit Schreiben vom 23. April 202130 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit den im Bericht des Tiefbauamts geforderten Bedingungen und Auflagen. e) Das TBA OIK III beurteilte die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle in seinem Fachbericht vom 17. März 2022 wie folgt: «Sichtfeld nach links: Auf Grund der Breite der Einstellhallen Ein- Ausfahrt (befahrbare Breite 2.40 m) können auf dieser zwei Fahrzeuge nicht kreuzen. Auf der Nordseite der Einstellhallen Ein- Ausfahrt ist daher auf der Par- zelle Nr. Q.________ eine Wartezone für einfahrende Fahrzeuge vorgesehen. Das Problem, fährt ein Fahr- zeug aus der Einstellhalle und muss sich ein Fahrzeug, welches in die Einstellhalle fahren will auf der War- tezone aufstellen und warten, behindert dieses Fahrzeug die Sicht des Fahrzeuges, welches in den L.________weg einfahren will. Auf Grund der vorherrschenden Situation kann hier nicht schneller als 20-30 km/h gefahren werden, daher erachten wir Sichtfelder von 20.00 bis 35.00 m als genügend. Sichtfeld nach rechts: Dieses Sichtfeld sollte eigentlich gar nicht relevant sein, da der südliche Bereich des L.________wegs in der Südostecke des öffentlichen Platzes in diesen mündet. Das heisst, wird der L.________weg von Süden nach Norden befahren, befinden sich die Verkehrsteilnehmenden im Bereich des öffentlichen Platzes auf der gegenüberliegenden Platzseite der Einstellenhallen Ein- Ausfahrt. Da die Einstellhallen Ein- Ausfahrt jedoch nicht in eine Strasse, sondern in einen öffentlichen Platz mündet stellt sich die Frage, wie fahren diese Verkehrsteilnehmenden? Fahren sie wie bei einem Kreisverkehr, im Gegenuhrzeigersinn um den Platz, wenn sie Richtung Norden zur M.________strasse wollen. Oder fahren sie einfach quer über den Platz? Das kann auch zu Konflikten mit Benützenden der danebenliegenden Ein- stellhallen Ein- Ausfahrt der Parzellen Nr. X.________/H.________ führen. Für diese Einstellhallen Ein- Ausfahrt erachten wir das Parkfeld neben der Einfriedung der Parzelle Nr. H.________ nicht als problematisch.»31 Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 führte das TBA OIK III aus, die Sichtfelder bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle seien genügend, da nur niedrige Geschwindigkeiten gefahren würden. Ein Problem sehe das TBA OIK III bei der Sichtfeldbeschränkung durch wartende Autos, welche in die Einstellhalle einfahren wollen.32 f) Beim L.________weg handelt es sich um eine Strasse, welche der quartierinternen Er- schliessung dient. Der L.________weg ist somit dem Strassentyp «Erschliessungsstrasse» zuzu- ordnen.33 Damit gelten für die Beurteilung der Knotensichtweiten die unteren der in Ziffer 12.1 der 28 Umgebungsplan, Nr. 105, vom 21. April 2020, revidiert am 9. Februar 2021 29 Vorakten, pag. 115 f. 30 Vorakten, pag. 235 f. 31 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 105 f. 32 129 33 VSS SN 40 040 Ziff. 6 ff. 11/40 BVD 110/2021/191 VSS-Norm 40 273a angegebenen Werte, d.h. bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h 50 m, bei einer solchen von 30 km/h 20.00 m und bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 20 km/h 10.00 m. Auf dem von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, mittlerweile nochmals aktualisierten Umgebungsplan (wobei die eingezeichneten Sichtweiten nicht angepasst wurden), sind Sichtweiten nach links, d.h. in Blickrichtung M.________strasse zum nördlichen Teil des L.________wegs von 20.00 m und nach rechts, d.h. in Blickrichtung P.________weg zum südlichen Teil des L.________wegs von 26.55 m eingezeichnet. 34 Es ist davon auszugehen, dass vom südlichen Teil des L.________wegs her kommende Ver- kehrsteilnehmende den öffentlichen Platz aus ihrer Sicht auf der rechten Seite des Baumes be- fahren, da dies den Regeln des Rechtsverkehrs entspricht und auch Kreisel auf diese Weise be- fahren werden. Konfliktsituationen mit den aus der Einstellhalle ausfahrenden Autos sind daher kaum zu erwarten. Und selbst wenn ein Auto oder Fahrrad aus südlicher Richtung auf dem Platz nicht rechts, sondern links um den Baum fährt, ist es von der Einstellhallenausfahrt mit einer Sicht- weite über 25.00 m früh genug erkennbar. Die Sichtweite in diese Richtung muss aber nicht nur zum L.________weg bzw. dem öffentlichen Platz hin frei sein; die aus der Einstellhalle ausfah- renden Autos müssen auch rechtzeitig erkennen, ob ein Auto aus der Einstellhalle der Nachbar- parzelle Nr. X.________ hinausfährt. Auf dem Umgebungsplan, welcher am 9. Februar 2021 re- vidiert wurde, wurde vorgesehen, die Pappel in der östlichen Ecke der Bauparzelle zu entfernen. Weiter wurde bei der geplanten Mauer der Einstellhalle entlang der südlichen Parzellengrenze eine Bepflanzung vorgesehen, welche bis maximal zum Ende dieser Mauer reichen sollte. Auf dem aktualisierten Umgebungsplan (revidiert am 7. September 2022, mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 13. September 2022) reicht diese Bepflanzung bis zur Parzellengrenze zum L.________weg hin. Um zu verhindern, dass die vorgesehene Bepflanzung die Sicht auf aus der Einstellhalle der Nachbarparzelle ausfahrende Fahrzeuge behindert, ist die Auflage notwen- dig, das Sichtfeld Richtung Bauparzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. X.________ freizuhalten und den entsprechenden Bereich zwischen Abschluss der Mauer und L.________weg frei von Anlagen und Bepflanzungen zu halten, die eine Höhe von 0.60 m überschreiten. Mit dieser Auflage kann sichergestellt werden, dass die Sicht nach rechts gewährleistet bleibt. Zudem muss das Lichtraumprofil freigehalten werden (vgl. Art. 83 Abs. 3 SG). Nach links, in Richtung nördlicher Teil des L.________wegs bis Abzweigung M.________strasse, ist auf dem oben erwähnten Plan eine Sichtweite bis 20.00 m eingezeichnet. Da auf dem L.________weg nur Geschwindigkeiten von 20 bis 30 km/h gefahren werden, ist, wie das TBA OIK III ausführte, diese Sichtweite genügend. Die Sicht Richtung Norden könnte nur durch ein Auto behindert werden, das in die Einstellhalle einfahren will und warten muss, weil ein anderes Auto aus der Einstellhalle hinaus fährt. Die zur Zeit auf dem öffentlichen Platz vor der Parzelle Nr. Q.________ markierten Parkfelder sind insofern unproblematisch, als diese Parkfelder aufge- hoben werden müssen, um die Einstellhallenausfahrt auf der Parzelle Nr. Q.________ überhaupt zu ermöglichen. Hinsichtlich der in die Einstellhalle einfahrenden Autos ist entgegen der Beurtei- lung des TBA OIK III nicht mit Sichtbehinderungen zu rechnen. Die Beschwerdegegnerin plant eine Einstellhallenein- und -ausfahrt mit Ampelsystem. In die Einstellhalle einfahrende Fahrzeuge sollen dabei priorisiert werden, so dass wartende Autos in der Einstellhalle stehen bleiben und nicht auf dem L.________weg. Die Situation, dass einem aus der Einstellhalle ausfahrenden Auto die Sicht von einem wartenden Auto verdeckt wird, sollte daher nicht eintreten. Die Erstellung der Ampelanlage ist allerdings mit einer Auflage zu sichern (vgl. Erw. 13). 34 Umgebungsplan, Nr. 105, vom 21. April 2020, revidiert am 7. September 2022 (mit Eingangsstempel der BVD vom 13. September 2022) 12/40 BVD 110/2021/191 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der geplante Einstellhallenzu-/wegfahrt die Sichtverhält- nisse genügend sind bzw. gewährleistet werden kann, dass diese künftig genügend sind. Die Rü- gen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Die Verkehrssicherheit des Stras- senanschlusses ist gewährleistet. Der Strassenanschluss kann bewilligt werden. g) Im angefochtenen Entscheid ist keine Strassenanschlussbewilligung enthalten. Die Vor- instanz hat einen formellen Fehler begangen, indem sie die Frage des Strassenanschlusses nicht beurteilt bzw. diesen nicht förmlich erteilt hat. Dieser Mangel hat aber nicht zur Folge, dass die richtige Beurteilung ausgeschlossen wäre oder wesentlich erschwert würde. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wäre deswegen nicht angezeigt. Gestützt auf den Fachbericht der Dienststelle Tiefbau, Bereich Verkehr der Stadt Biel vom 31. März 202135 ist klar, dass die Ge- meinde – bei korrektem Verfahrensablauf – die notwendige Strassenanschlussbewilligung erteilt hätte. Weiter hatten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis von dieser Beurteilung der Vorinstanz und konnten hierzu Stellung nehmen und im Beschwerdeverfahren hatten sie Gelegenheit, sich zur Beurteilung des TBA OIK III zu äussern. Unter diesen Umständen macht es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, das Verfahren von Amtes wegen aufzuhe- ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, nur um die fehlende Bewilligung einzuholen. Die Rückweisung würde einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen. Dazu kommt, dass der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zukommt (Art. 40 Abs. 3 BauG) und der Mangel mit dem vorliegenden Entscheid geheilt werden kann, indem die Strassenanschluss- bewilligung noch erteilt wird. 6. Gemeinsame Einstellhallenzufahrt a) Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Erschliessungen benachbarter Grundstü- cke müssten aufeinander abgestimmt werden und soweit nötig gemeinsam erstellt werden. Vor- liegend hätten das vorliegende Bauvorhaben am L.________weg 6 sowie das Bauvorhaben am L.________weg 8 nicht aufeinander Rücksicht genommen. Die Beschwerdegegnerin argumen- tiert, es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Realisierung einer gemeinsamen Einstellhalle. Zu- dem würden sich die beiden geplanten Einstellhallenein- und -ausfahrten betreffend Verkehrssi- cherheit nicht negativ beeinflussen. b) Laut Art. 7 Abs. 4 BauG haben benachbarte Grundeigentümerinnen und -eigentümer ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Diese Pflicht bezieht sich auf Erschliessungsanlagen, deren Projektierung und Bau Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist, also insbesondere auf Hauszufahrten und Hausanschlüsse. «Abstimmen» bedeutet, dass die Erschliessungsbedürfnisse im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung nach Möglichkeit durch gemeinsame Erschliessungsanlagen oder durch Einräumen von Mitnutzungsrechten gedeckt werden sollen. Darüber hinaus ist darin das Gebot zur Rücksichtnahme enthalten. Eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer soll durch das eigene Bauvorhaben die Erschliessung der Nachbarparzelle nicht unnötig erschweren oder gar vereiteln. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob Art. 7 Abs. 4 BauG im Baubewilli- gungsverfahren direkt anwendbar ist oder es sich dabei um ein planungsrechtliches Instrument handelt, bisher wiederholt offengelassen.36 c) Sinn und Zweck der Regelung in Art. 7 Abs. 4 BauG ist, dass durch die Erschliessung eines Grundstücks nicht die Erschliessung eines anderen – z.B. dahinter liegenden und nicht direkt er- 35 Vorakten pag. 115 36 BVR 2008 S. 332 E. 6.4; VGE 2020/296 vom 16. März 2023 E. 4.1, 2018/96 vom 20.12.2018 E. 5.2, 2020/296 E. 4.1 je mit Hinweisen 13/40 BVD 110/2021/191 schlossenes Grundstück – vereitelt wird. Ob vorliegend die Einstellhallen der beiden Bauvorhaben gemeinsam geplant werden könnten und ob dies sinnvoll wäre, kann offen gelassen werden. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Erschliessung ihrer Parzelle vom L.________weg her ver- hindert die Erschliessung der Nachbarsparzelle L.________weg 6 nicht. Es besteht daher auch keine Pflicht, die Erschliessung gemeinsam zu planen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Aufhebung zweier Parkplätze in der blauen Zone a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Aufhebung zweier Parkplätze in der blauen Zone vor dem zu bebauenden Grundstück könne nicht koordiniert im Baubewilligungsverfahren erfolgen. Die Aufhebung von Verkehrsanordnungen seien im selben Verfahren vorzunehmen, welches für deren Erlass zur Anwendung komme, müsse in einem separaten Verfahren beurteilt und insbe- sondere auch publiziert werden. Zudem sei die Aufhebung der Parkplätze nicht rechtmässig. Es müssten die konkreten Verhältnisse für die Einzelfallbeurteilung berücksichtigt werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Aufhebung der Parkplätze widerspreche dem öffentlichen Inter- esse und erweise sich als unverhältnismässig. b) Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 19. August 2022 mit, gestützt auf eine summarische Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Aufhebung des Parkfelds der blauen Zone vor der geplanten Einstellhalleneinfahrt an der nordöstlichen Parzel- lengrenze entlang des L.________wegs nicht im Baugesuchsverfahren, sondern in einem sepa- raten Verfahren durchgeführt werden müsse. Es werde beabsichtigt, im Falle einer allfälligen Bestätigung der Baubewilligung den Beginn der Bauarbeiten von einer Bedingung der Aufhebung des Parkfelds abhängig zu machen. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 202237 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass sie ebenfalls davon ausgehe, dass ein separates Verfahren durchzuführen sei (Veröffentli- chung der bereits bestehenden Verfügung des Gemeinderates mit Rechtsmittelbelehrung). c) In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 202138 bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass die Aufhebung der Parkplätze nicht koordiniert im Baubewilligungsverfahren erfolgen könn- ten. Es bestehe vorliegend ein Koordinationsbedarf, da für die Bewilligung die genügende Er- schliessung sichergestellt sein müsse. Die Einstellhalleneinfahrt könne nur an der aktuell geplan- ten Stelle realisiert werden, so dass die beiden Parkfelder in der blauen Zone, welche vor der geplanten Einfahrt liegen, aufgehoben werden müssten. Die Aufhebung der beiden Parkfelder sei auch verhältnismässig. Aufgrund der Verfügung des Rechtsamts vom 19. August 2022 gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. September 202239 an, die Aufhebung der fraglichen Parkfelder am L.________weg falle nicht unter Art. 107 Abs. 1 Bst. b SSV40, da diese zusätzlich zu den blauen Markierungen auch mit dem Verkehrsschild 4.18 «Parkieren mit Park- scheibe» gemäss Anhang 2 zur SSV, Ziffer 4, gekennzeichnet sei. Die Aufhebung der Parkfelder müsse somit weder verfügt noch publiziert werden, somit könne dagegen auch nicht Beschwerde geführt werden. Die vom Rechtsamt in Aussicht gestellte Bedingung sei nicht erforderlich und nicht durchführbar. d) Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierung gekennzeichnet oder in Er- gänzung zu Signalen markiert (Art. 79 Abs. 1 SSV), beispielsweise in einer sogenannten Blauen 37 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 163 ff. 38 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 61 ff. 39 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 165 ff. 40 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 14/40 BVD 110/2021/191 Zone. Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierung gekennzeichnet werden, müssen von der zuständigen Behörde verfügt und publiziert werden (Art. 107 Abs. 1 Bst. b SSV). Nicht verfügt und veröffentlicht, sondern bloss beschlossen bzw. angeordnet werden muss dagegen die Markierung und die Entfernung von Parkfeldmarkierungen in Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung (Art. 107 Abs. 3 Bst. a SSV). Gegen die Markierung oder Aufhebung solcher Parkfelder, die nicht verfügt wird, kann Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 SSV erhoben werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG41, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.42 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französi- sche Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kan- tonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markie- rungen zuständig ist.43 Für die Markierung oder Aufhebung von Parkfeldern auf öffentlichem Grund der Stadt Biel ist der Gemeinderat zuständig (Art. 66 Abs. 2 und Abs. 3 SG i.V.m. Art. 11 Parkierungsreglement44 und Art. 25 Parkierungsverordnung45 der Stadt Biel). Dieser hat auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Entsprechende Verfü- gungen wären beim Regierungsstatthalteramt anfechtbar (Art. 63 VRPG). Vorliegend befindet sich das fragliche Parkfeld im Perimeter einer Zonensignalisation, der Blauen Zone S.46 Die Parkfeldmarkierungen in dieser Zone erfolgten somit in Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung (Art. 107 Abs. 3 Bst. a SSV). Die Markierung und Demarkierung des Park- felds erfordert daher an sich keine Verfügung und Publikation. Wird die Markierung entfernt, stünde den davon betroffenen Personen aber die Möglichkeit offen, Einsprache zu erheben. Als Folge davon müsste die Stadt Biel nachträglich eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlas- sen. Die Stadt Biel hat in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 angekündigt, die Aufhe- bung der Parkfelder in einem separaten Verfahren durchzuführen und die bestehende Verfügung des Gemeinderats47 mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Auch wenn die Entfernung des fraglichen Parkfelds vorliegend nicht zwingend verfügt und publiziert werden muss, spricht nichts dagegen, die Verfügung zur Aufhebung der Markierung auf freiwilliger Basis zu erlassen und zu publizieren.48 e) Die Aufhebung des erwähnten Parkfeldes ist eine Voraussetzung, damit das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin wie geplant realisiert werden kann. Da es sich aber um ein anderes «Vorhaben» als das Bauprojekt handelt, das zudem eine andere Parzelle als die Bauparzellen betrifft und der Entscheid über die Aufhebung nicht bei der Beschwerdegegnerin, sondern bei der Stadt Biel liegt, kann der Entscheid über die Parkfeldaufhebung nicht mit dem Baubewilligungs- verfahren koordiniert werden. Es ist aber mit einer Bedingung sicherzustellen, dass das projek- 41 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 42 René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N. 155; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 215 ff. 43 Vgl. dazu Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 216 44 Reglement über die Bewirtschaftung, Finanzierung und Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen vom 21.5.2000 (Parkierungsreglement; SGR 7.7-1) 45 Verordnung über das Parkieren vom 26.10.2001 (Parkierungsverordnung; SGR 7.7-1.1) 46 Vgl. WebGIS der Stadt Biel, , Karte «Infrastruktur und Mobilität», Rubrik «Parkzo- nen (für Parkkarten)» 47 Vorakten, pag. 109 48 Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 219; Ent- scheid des Bundesrates vom 12. April 1989, in: VPB: 54/1990 Nr. 9, E. 4 15/40 BVD 110/2021/191 tierte Bauvorhaben erst nach der Demarkierung des fraglichen Parkfeldes realisiert wird (vgl. Erw. 13). 8. Baustellenerschliessung a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei während der verkehrsintensiven Bauphase aufgrund der grossen Aushubmengen mit zahlreichen Lastwagenfahrten zu rechnen, zudem komme unmittelbar angrenzend am L.________weg 8 ebenfalls eine grössere Baustelle zu liegen, welche bei der Beurteilung der Erschliessung auch für den Baustellenverkehr zu berücksichtigen sei. Auf der M.________strasse, welche durch den öffentlichen Verkehr stark frequentiert werde, könnten Fahrzeuge und insbesondere Lastwagen nicht kreuzen. Es seien auch keine Warteberei- che für den Baustellenverkehr vorhanden. Der L.________weg weise für Schwerlastwagen eine deutlich ungenügende Breite auf und berge aufgrund des fehlenden Trottoirs zusätzliches Gefah- renpotential. Die Kreuzung mit Lastwagen sei dort selbst für Fahrräder oder Zufussgehende aus- geschlossen. Stehe zudem ein Lastwagen im L.________weg, würde der Zugang für Notfallfahr- zeuge faktisch verunmöglicht. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, der Bauentscheid bestimme, die verkehrsintensiven Arbeiten wie Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau müssten von der Westseite her erfolgen, jedoch nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten von Oktober bis April, wobei auf den Amts- bericht Tiefbau vom 31. März 202149 verwiesen würde. Dieser Amtsbericht enthalte diese Anwei- sung der Anfahrt über die Westseite aber nicht als Auflage, sondern als «Kann-Formulierung». Dieser Widerspruch müsse für den Fall der Bestätigung der Baubewilligung geklärt werden. Eine Erschliessung der Baustelle für den Schwerverkehr über den L.________weg müsse aus Sicht der Beschwerdeführenden kategorisch ausgeschlossen werden, da die ungenügende Fahrbahn- breite keine Durchfahrt für den Schwerverkehr erlaube. Die Erschliessung von Westen her sei als verbindliche Auflage in den Entscheid zu integrieren. Würde seitens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz auf die Baustellenerschliessung für den Schwerverkehr auch über den L.________weg beharrt werden, sei aufgrund der ungenügenden Erschliessung des Bauvorha- bens zwingend der Bauabschlag zu verfügen. Der L.________weg sei für den regelmässigen Schwerverkehr nicht geeignet und die Verkehrssicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. April 2023 bringen die Beschwerdeführenden vor, das neue Baustellenerschliessungskonzept gemäss Projektänderung sei nicht bewilligungsfähig. Die Inan- spruchnahme des fremden Bodens bedinge die Unterschrift des anderen Grundeigentümers, wel- che hier fehle. Ohne bedingungslose Zustimmung der Bauherrschaft des Projekts auf der Nach- barparzelle sei die Bewilligung der Projektänderung nicht möglich. b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei ebenfalls daran interessiert, die Zufahrt zur Bau- stelle für Lastwagen ausschliesslich über die Schiffländte zu realisieren. Sie hätte daher nach Erhalt des Gesamtbauentscheids Rücksprache mit der Bauherrschaft der Nachbarparzelle L.________weg 8, den involvierten Unternehmen sowie den städtischen Verkehrsbetrieben und der Bielersee Schifffahrt genommen und gestützt darauf um eine geringfügige Änderung des Ge- samtbauentscheids bezüglich der Auflagen im Fachbericht der Dienststelle Tiefbau betreffend die Baustellenerschliessung ersucht. Über den Antrag habe die Vorinstanz noch nicht entschieden. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass jedoch abgesehen davon der L.________weg genügend breit sei, um die Zufahrt für Lastwagen gewährleisten zu können. Aufgrund der örtlichen Verhält- nisse würden diese nur im Schritttempo fahren können, wodurch auch die Verkehrssicherheit ge- 49 Vorakten, pag. 115 f. 16/40 BVD 110/2021/191 währleistet sei. Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, dass eine Koordination mit den allfälligen Leitungsarbeiten erfolgen werde, wobei der Terminplan dafür noch nicht bekannt sei. Mit Eingabe vom 12. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe am 2. Novem- ber 2021 bei der Stadt Biel aktualisierte Baustelleneinrichtungspläne eingereicht und lasse diese nun auch der BVD zukommen. Diese Pläne sehen die Aufteilung der Baustellenerschliessung in drei Phasen vor. In Phase 1, während dem Aushub, sollen die Unternehmer die Baustelle von der M.________strasse/Schiffländte her erreichen (vgl. Plan Nr. 215). Die Einfahrt zur Baustelle – und ebenfalls zur Baustelle auf dem nachbarlichen Grundstück – soll über das Nachbargrundstück L.________weg 8 erfolgen, die Ausfahrt – ebenfalls für beide Baustellen – über das Grundstück der Beschwerdegegnerin am L.________weg 6. In einer zweiten Phase, in welcher der Rohbau erstellt wird, soll der Baustellenverkehr von der Schiffländte vorwärts auf das Grundstück am L.________weg 6 einfahren, auf dem Grundstück wenden, um vorwärts wieder auf die Schiffländte ausfahren zu können (vgl. Plan Nr. 216). Phase 3 ist grundsätzlich identisch zu Phase 2, wobei nur noch mit wenig LKW-Verkehr gerechnet werde (vgl. Plan Nr. 217). In allen drei Pha- sen sollen die LKWs auf der M.________strasse/Schiffländte auf der Buswendeschleife wenden. Ebenfalls in allen drei Phasen sollen in der nordöstlichen Ecke der Bauparzelle Parkplätze für PKW der Unternehmer sowie für den Umschlag mit Kleintransportern bereitgestellt werden, wel- che vom L.________weg her erschlossen sind. In Phase 3 soll für die Unternehmer auch die Einstellhalle als Parking zur Verfügung stehen. c) In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 202150 führte die Vorinstanz aus, die Baustellen- installation sowie die Zu- und Wegfahrt seien mit der Bauherrschaft des Projekts auf der Nachbar- sparzelle, mit den städtischen Abteilungen und den Verkehrsbetrieben Biel koordiniert worden. Die Bauherrschaft habe Änderungen vorgenommen, um eine geeignete Lösung zu finden, die den Bedürfnissen der Anwohnenden Rechnung trage. Das erwartete zusätzliche Verkehrsaufkommen sei nicht erheblich und auf die Bauphase beschränkt. Eine hinreichende Baustellenerschliessung sei somit gewährleistet. Die Vorinstanz führt weiter in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdegegnerin habe mit Schrei- ben vom 2. November 2021 beantragt, die Baubewilligung insofern zu ändern, als die verkehrsin- tensiven Arbeiten das ganze Jahr über von der Westseite aus stattfinden sollen. Die Vorinstanz sei aber nicht mehr befugt, die Baubewilligung zu ändern, da die Zuständigkeit mit der Einreichung der Beschwerde auf die Rechtsmittelbehörde übergegangen sei. d) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die genügende Erschliessung des Bauvorhabens bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung, sondern setzt wenn nötig auch die genügende Erschliessung für den Baustellenverkehr voraus.51 Im bernischen Baurecht wird die Frage des Baustellenver- kehrs nirgends explizit geregelt. Art. 21 Abs. 1 BauG bestimmt jedoch, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefähr- det werden. Die Baustellenzufahrt muss demnach ausreichend und verkehrssicher sein.52 e) Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Baustellenzufahrt zunächst von Osten, über den P.________weg und den L.________weg vorschrieb, da die für den Zugang von der Westseite her abzubrechende Sichtbetonmauer teuer erstellt und saniert worden sei.53 Nach Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit den involvierten Fachstellen, konnte eine Lösung 50 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 80 ff. 51 Entscheide der BVD 110/2019/186 vom 2. März 2020 E. 4d, 110/2013/47 vom 15. Mai 2013 E. 4, 110/2000/54 vom 16. November 2000 E. 5; vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 11 52 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 11 53 Vgl. Vorakten 24524, pag. 556 17/40 BVD 110/2021/191 gefunden werden, welche die Zufahrt über die M.________strasse und Schiffländte von der West- seite des zu bebauenden Grundstücks erlaubt. Die Dienststelle Tiefbau stimmt in ihrem Bericht vom 31. März 202154 diesem Vorgehen zu und schreibt Folgendes: «Die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten (Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau) kann von der Westseite her (via M.________strasse und Schiffländte) nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (Ok- tober bis April) erfolgen (…)». Weiter führt die Dienststelle Tiefbau aus, die Baustellenzufahrt für den Ausbau habe via P.________weg und L.________weg zu erfolgen. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte und von der Vorinstanz bewilligte Plan «Bauplat- zinstallation» vom 9. Februar 2020 zeigt die Erschliessungen über die West- sowie die Ostseite auf. Die Beschwerdegegnerin hat von Anfang an die Baustellenerschliessung über die Westseite bevorzugt und auch geplant. Wie aus dem Plan «Bauplatzinstallation» ersichtlich ist, sollte die Zufahrt für verkehrsintensive Arbeiten mit grossen Fahrzeugen über den Baustellenzugang auf der Westseite erfolgen. Für den Ausbau ist die Zufahrt über die zu diesem Zeitpunkt bereits be- fahrbare Einstellhalle vorgesehen. Die Vorinstanz führt dazu in Ziffer 3.6.2 Bst. c des Gesamtbau- entscheids aus, es sei nun bestimmt worden, dass die verkehrsintensiven Arbeiten von der West- seite her, jedoch nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten erfolgen würden. Mit Eingabe vom 2. November 2021 an die Vorinstanz bzw. 12. September 2022 an die BVD reichte die Beschwerdegegnerin neue Pläne betreffend die Bauplatzinstallation ein. Die neuen Pläne, welche vom 14. Oktober 2021 datieren, sehen in einer ersten Phase eine gemeinsame Baustellenerschliessung mit der Baustelle auf dem Nachbargrundstück am L.________weg 8 vor. Die Bauherrschaft des Bauvorhabens am L.________weg 8 führt in ihrer Stellungnahme zur Bau- stellenerschliessung aus, dass die in ihrem Baubewilligungsverfahren bewilligte Baustellener- schliessung, welche die unabhängige Erschliessung des Baugrundstücks L.________weg 8 direkt von der Schiffländte her vorsieht, weiterhin Geltung habe. Falls jedoch die Bauarbeiten zeitlich übereinstimmen würden, würde die Bauherrschaft L.________weg 8 im Sinne einer Optimierung Hand bieten, den Baustellenverkehr gemäss Plan Phase 1 abzuwickeln.55 Auf dem Plan Nr. 215 für die Phase 1 ist ersichtlich, dass die Einfahrt auf das Baugrundstück L.________weg 6 auch ohne Rundkurs über das Nachbarsgrundstück direkt von der Schiffländte her problemlos möglich ist. Da ein Teil des Aushubs in diesem Bereich erst nachträglich vorgesehen ist, besteht auch genügend Platz, damit die LKWs auf dem Baugrundstück wenden können, um auch wieder vor- wärts aus der Baustelle auf die Schiffländte ausfahren zu können. Sollten also die beiden Bauvor- haben L.________weg 6 und L.________weg 8 vom Zeitplan her nicht koordiniert werden kön- nen, würde die Zu- und Wegfahrt des Baustellenverkehrs für die Phase 1 trotzdem nach dem entsprechenden Plan von der Schiffländte her erfolgen können, wobei die LKWs direkt auf das Baugrundstück L.________weg 6 einbiegen und vor der Ausfahrt in der südlichen Parzellenecke wenden können. Der L.________weg ist, sofern Autos auf den blauen Parkfeldern parkiert sind, für die Durchfahrt von Lastwagen sehr eng. Es ist fraglich, ob er für die gesamte Baustellenerschliessung geeignet wäre und ob die Sicherheit gewährleistet wäre. Dies ist aber unerheblich, da die Baustellener- schliessung für den Schwerverkehr via M.________strasse über die Schiffländte stattfinden soll. Die M.________strasse sowie die Schiffländte werden von Linienbussen der städtischen Ver- kehrsbetriebe und von Reisecars befahren. Sie sind breit genug und das Befahren mit grösseren Lastwagen ist problemlos möglich. Zudem weisen beide Strassen Trottoirs auf. Gemäss dem ge- nannten Plan ist zudem vorgesehen, dass auf der Westseite der Bauparzelle ein Tor erstellt wird und die Lastwagen nicht auf der Schiffländte halten, sondern auf die Bauparzelle fahren und dort zur Be-/Entladung halten. Der Amtsbericht Tiefbau hält dazu in einer Auflage ausdrücklich fest, 54 Vgl. Vorakten 24524, pag. 115 f. 55 Vgl. Akten Beschwerdeverfahren, pag. 181 18/40 BVD 110/2021/191 Ein- und Ausfahrten hätten vorwärts zu erfolgen. Wendemanöver hätten lediglich auf der Baupa- rzelle zu erfolgen. Die vorgesehene Erschliessung für den Schwerverkehr ist daher genügend. Kleinere Lieferwagen und normale PKWs können, ohne dass die Sicherheit gefährdet wird, über den L.________weg zur Bauparzelle fahren. Im Zeitpunkt des Ausbaus wird zudem die Einstell- halle bereits erstellt sein, so dass die Fahrzeuge der auf der Baustelle Arbeitenden und Klein- transporter in der Einstellhalle parkiert werden können. Zudem ist ein Umschlagplatz auf der Bau- parzelle vorgesehen. Es werden daher keine Baustellenfahrzeuge den L.________weg blockie- ren. In ihrem Fachbericht vom 31. März 2021 hat die Dienststelle Tiefbau der Stadt Biel die Ertei- lung der Baubewilligung unter gewissen Bedingungen beantragt, unter anderem, dass die Bau- stellenzufahrt für den Ausbau via P.________weg und L.________weg zu erfolgen hat. Dies wurde in den aktualisierten Plänen bezüglich Bauplatzinstallation entsprechend berücksichtigt. Es kann jedoch vorkommen, dass in der Ausbauphase vereinzelt Anlieferungen mit LKWs stattfinden müssen (beispielsweise für die Anlieferung grösserer Küchenelemente). Wie bereits ausgeführt, sind weder L.________weg noch P.________weg geeignet, um mit grossen Lastwagen befahren zu werden. Die vereinzelte Anfahrt per LKW in der Ausbauphase hat daher auch über die Schiffländte zu erfolgen. Die geplante Baustellenerschliessung ist insgesamt genügend – ob sie nun bei zeitlicher Übereinstimmung mit dem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück im Rund- kurs über die beiden Grundstücke oder durch Befahren der Bauparzelle direkt von der Schiffländte her und nach Wenden auf dem Baugrundstück wieder direkt auf die Schiffländte erfolgt. Wie die Beschwerdeführenden aber richtig geltend machen, enthält der Amtsbericht Tiefbau vom 31. März 2021 die Anweisung der Anfahrt über die Westseite während der verkehrsintensiven Arbeiten nicht als Auflage, sondern nur als «Kann-Formulierung». Eine entsprechende Auflage fehlt auch im angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen in Ziffer 3.6.2 Bst. c des Gesamtbauentscheids zei- gen zwar, dass die Vorinstanz eine entsprechende verbindliche Regelung wollte, aber nicht be- merkt hatte, dass die Formulierung im Amtsbericht Tiefbau keine verbindliche Auflage darstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher mit folgender Auflage zu ergänzen: «Für die Baustellener- schliessung sind die Pläne «Bauplatzinstallation Phase 1», «Bauplatzinstallation Phase 2» und «Bauplatzinstallation Phase 3» vom 14. Oktober 2021 massgebend, je nach Koordinationsmög- lichkeit mit dem Bauvorhaben auf der Nachbarsparzelle Nr. X.________ mit Rundkurs über die beiden Baugrundstücke oder mit direkter Ein- und Ausfahrt von und auf die Schiffländte auf das Grundstück Nr. Z.________. Die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten (Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau) muss von der Westseite her (via M.________strasse und Schiffländte) geschehen und darf nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (Oktober bis April) erfolgen.» Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, es sei durch eine Auflag im Bauentscheid fest- zulegen, dass die Baustellenerschliessung für den Schwerverkehr über die Westseite zu erfolgen habe, wird entsprochen. 19/40 BVD 110/2021/191 9. Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere a) Auf der Bauparzelle stehen aktuell zwei Einfamilienhäuser mit Nebengebäuden. Weiter be- finden sich im Garten Wiesen und hauptsächlich entlang der Parzellengrenzen Büsche und Bäume. Zu ihrem Baugesuch reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ein Fachgutachten Naturschutz der J.________ AG vom 15. Juli 202056 sowie ein Gesuch für die Er- teilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen und Tierarten57 ein. Es liegt ein Amtsbericht Naturschutz der Abteilung Naturförderung (ANF) vom 28. Septem- ber 202058 vor. Dieser Amtsbericht stützt sich auf das Fachgutachten Naturschutz der J.________ AG vom 15. Juli 2020. Die ANF stimmt dem Vorhaben unter bestimmten Bedingungen und Aufla- gen zu. Im Gesamtbauentscheid vom 4. Oktober 2021 erteilt die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für den Eingriff in die Lebensräume geschützter Pflanzen und in die Lebensräume geschützter Tiere. b) Die Beschwerdeführenden rügen, das von der Beschwerdegegnerin eingereicht Fachgut- achten sei ein reines Privatgutachten, dessen Beweiswert fraglich sei. Weiter bestreiten die Be- schwerdeführenden, dass die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse gegeben seien und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht erfüllt seien. Es sei keine rechtsgenügliche und vollständige Interessenabwägung betreffend die ge- schützten Lebensräume vorgenommen worden, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei. Das geplante Vorhaben hätte sich nach dem Schutz der Lebensräume richten sollen und nicht umgekehrt, wie es vorliegend passiert sei. Zudem müssten die Wiederherstellungs- und Ersatz- massnahmen auf deren Angemessenheit geprüft werden, sollte die Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass ein Eingriff in die geschützten Lebensräume möglich und zulässig sei. Die Beschwerdeführenden zudem bringen vor, der Lebensraum geschützter Wildbienen werde ersatzlos zerstört. Weiter würden die Lebensräume im Fachgutachten flächenmässig nicht aus- geschieden, obwohl die ökologische Gleichwertigkeit der Ersatzmassnahmen auch von deren Fläche abhängig sei. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. April 202359 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum aktualisierten Umgebungsgestaltungsplan vom 21. April 2020, mit Anpassungen vom 7. Septem- ber 2022, sowie zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Erläuterungen zur Natur- schutzbilanz L.________weg 8. Sie verlangen, die ANF sei aufzufordern, die Ausführungen in den Schlussbemerkungen zur Kenntnis zu nehmen, die Unterlagen genau zu prüfen und anschlies- send eine fundierte und überprüfbare Beurteilung und Stellungnahme abzugeben. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei klar, dass die Baugrube und die Baupiste praktisch die ganze Bauparzelle ausfüllen würden, was die ausnahmslose Zerstörung der beste- henden, geschützten Lebensräume zur Folge habe. Falls die Eingriffe und Wiederherstellungs- massnahmen überhaupt gerechtfertigt wären, müsste beim Vergleich des Ausgangs- mit dem Endzustand eine positive Bilanz entstehen. Eine stichprobenartige Prüfung der Elemente der Bi- 56 Vorakten, pag. 079 ff. 57 Vorakten, pag. 036 f. 58 Vorakten, pag. 122 ff. 59 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 191 ff. 20/40 BVD 110/2021/191 lanz würden zeigen, dass die Berechnung nicht zutreffend sei. So weiche der Plan «Ausgangszu- stand»60 aus den Erläuterungen zur Naturschutzbilanz von der Vegetationskartierung61 gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2022 ab, insbesondere die Talfettwiese sei auf der Vegetationskartierung mit einer deutlich grösseren Fläche ausgewiesen. Beispielsweise werde die Fläche in der südöstlichen Ecke der Parzelle als scheinbar unbedeutenden Grünraum qualifiziert, was sich nicht mit den Feststellungen des Augenscheins decke. Die bestehenden Ta- lfettwiesen würden eine beträchtliche Fläche ausweisen, in der Tabelle Endzustand sei jedoch keine Talfettwiese mehr vorgesehen. Im Widerspruch dazu seien jedoch Flächen mit Talfettwiesen ausgeschieden. Diese würden sich jedoch nördlich und unmittelbar angrenzend an das projek- tierte Gebäude befinden. Die Sonneneinstrahlung sei damit nicht gegeben, womit unvorstellbar sei, dass eine artenreiche Talfettwiese entstehen könne. Es gebe in der Bilanz weitere Unstim- migkeiten, wie beispielsweise der Lebensraum Nr. 13, welcher von Steinpflaster-Trittflur in Mähra- sen umgewandelt werde, welcher kaum Biotopqualität aufweise. Trotzdem werde in der Bilanz weiterhin von einem Punktewert von 95 und einem Wertunterschied 0 ausgegangen. Auch beim Lebensraum Nr. 16 komme es zu einem Wechsel zu einem blossen Grünraum und auch dort seien fälschlicherweise keine Abstriche in der Bewertung gemacht worden. Auch habe die ANF anläss- lich des Augenscheins festgestellt, dass den grossen Einzelbäumen auf der Parzelle Biotopwert zukomme. Unterdessen sei klar, dass 13 bestehende Bäume entfernt würden. Im Plan «Aus- gangszustand» seien die Bäume mit gelben Punkten und mit Flächen «Baumkronen Ein- zelbäume» ausgewiesen. Im Plan «Endzustand» würden jedoch keine Flächen für den neuen Baumzustand ausgewiesen. Diese würden mehrheitlich in der geplanten Talfettwiese zu stehen kommen. Dies verfälsche die Bilanz, da unter Bäumen keine Talfettwiese wachsen könne. c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG62 ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnah- men entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, sel- tene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Während der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). Ob es sich bei einem bestimmten Lebensraum um ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 18b Abs. 1 NHG handelt, entscheidet sich in erster Linie nach Art. 14 Abs. 3 NHV63 und den dort angeführten Artenlisten (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 NSchG64 i.V.m. Art. 2 NSchV65 sowie Art. 7 Abs. 4 und 5 JSG66 i.V.m. Art. 20 JWG67). Biotope werden danach namentlich auf Grund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 zur NHV, der geschützten Pflan- zen- und Tierarten nach Art. 20 NGV sowie der vom BAFU erlassenen oder anerkannten sog Roten Listen der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten als schützenswert bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 Bst. a, b und d NHV). Da die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Biotops spe- zifisches Fachwissen voraussetzt, muss für die Bewertung eines Lebensraums darüber hinaus auf die einschlägige Fachliteratur oder auf Gutachten abgestellt werden.68 Ein technischer Eingriff, 60 Akten Beschwerdeverfahren, «Erläuterungen zur Naturschutzbilanz L.________weg 6», in den Beilagen zur Stel- lungnahme vom 12. September 2022 der Beschwerdegegnerin, pag. 165 ff. 61 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 94 62 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 63 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) 64 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) 65 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111) 66 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) 67 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) 68 vgl. BGer 1A.173/2001 vom 26. April 2002, in ZBI 2003 S. 166 und URP 2002 S. 468 E. 4.4, 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 5.2; VGE 2012/342 vom 19.5.2014 E. 5.2.1; Christoph Fisch, Neuerungen im Natur- und Heimatschutz, in URP 2001 S. 1117 ff., 1118 f. 21/40 BVD 110/2021/191 der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortge- bunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Für die Bewer- tung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Art. 14 Abs. 3 NHV insbesondere seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflan- zen- und Tierarten (Bst. a), seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (Bst. b), seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (Bst. c) und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (Bst. d) massgebend. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwür- diger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die Verursacherin oder der Verursacher nach Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Mass- nahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemesse- nen Ersatz zu sorgen. Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ist für die unvermeidliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebens- räume angemessener Ersatz zu leisten. Angemessener Ersatz ist möglichst 1:1-Realersatz in Art, Erscheinung und Funktion an einem anderen Standort in derselben Gegend. Es kann aber auch – in qualitativer, quantitativer und allenfalls in finanzieller Hinsicht – möglichst gleichwertiger Er- satz sein. Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Er- messen zu.69 Angemessener Ersatz heisst sinnvoller und verhältnismässiger Ersatz. Ersatz kann deshalb ausnahmsweise auch angemessen im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG sein, wenn er sich nicht als gleichwertig erweist. Zudem ist es denkbar, dass die Elemente des gleichwertigen Ersat- zes in Einzelfall nicht der «Zusammensetzung» des zerstörten Objekts entsprechen, sich aber insgesamt als gleichwertig erweisen.70 d) Mit dem Baugesuch wurde ein Fachgutachten Naturschutz der J.________ AG eingereicht. Aufgrund ihrer Erhebungen vor Ort definierte die J.________ AG in Ziffer 6.1 Massnahmen zum Schutz von Wildbienen, Fledermäusen, Vegetation, Vögeln und Amphibien: «Api 1 Pour la biodiversité et le maintien de populations viables d’abeilles sauvages, une offre en fleur variée et en quantité suffisante est indispensable. La mise en place d’une large bande de prairie fleurie extensive composée d’espèces indigènes offrirait des ressources importantes pour les espèces présentes et pourrait bénéficier à tout un cortège faunistique. Api 2 La mise en place d’une zone de nidification adéquate pour les abeilles sauvages est nécessaire pour garantir le maintien des espèces à moyen terme. La construction du nouveau bâtiment va détruire une grande partie des nids des espèces terricoles. La création d’un talus terreux avec des zones de sols nus permettraient de faciliter la recolonisation du site pour ces espèces et de recréer une zone propice à la nidification. La mise en place d’une zone sableuse serait une nette plus-value pour de nombreuses espèces nichant uniquement dans le sable. Api 3 Pour le maintien de Xylocopa valga dans la zone, la construction d’une structure spécifique avec des gros morceaux de troncs en partie pourris seraient nécessaires pour combler la disparition des vieilles charpentes en bois. Fledi-1 Bei der Pflanzung von neuen Bäumen ist darauf zu achten, dass einheimische, standortge- rechte Arten verwendet werden. Auf die Pflanzung von Nadelbäumen ist zu verzichten. Auch eine artenreiche Blumenwiese mit einheimischen Arten trägt zur Insektenvielfalt (Nahrung Fle- dermäuse) bei. 69 Vgl. BGer 1C_346/2014 vom 26.10.2016, in URP 2017 S. 45 E. 4.5.2, 1C_393/2014 vom 3.3.2016 E. 10.6; VGE 2014/214 vom 22.7.2015, in URP 2015 S. 735 E. 5.4) 70 Vgl. Karl Ludwig Fahrländer, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 37 22/40 BVD 110/2021/191 Fledi-2 Um Fledermäuse, Mauersegler und andere siedlungsbewohnende Tiere zu fördern, bestehen diverse Möglichkeiten für Quartiere an (neuen) Gebäuden oder biodiversitätsfördernde Gar- tengestaltung. Veg 1 Arrhenatherion 4.5.1 Eine artenreiche Blumenwiese aus einheimischen, standortgerechten Pflanzen ist bei der Gar- tengestaltung vorzusehen. Veg 2 Trockene Trittflur (7.1.2) Kies- oder Mergelwege fördern diese Pflanzengesellschaft. Veg 3 Steinpflaster-Trittflur (7.2.2) Es können Steinpflästerungen mit offen gelassenen Zwischenräumen (Sand) angelegt werden. Vogel-1 Der Abbruch des Gebäudes I.________strasse. 10 darf nicht während der Brutzeit der Mauersegler (Mitte April bis Ende Juli) erfolgen. Falls der Termin nicht passt, können die Käs- ten im Winter zuvor abmontiert werden. Vogel-2 = Massnahme Fledi 3 Amphib-1 Erhalten oder Neupflanzung von Landlebensräumen für die Fadenmolche (einheimische Laub- bäume, Büsche) und prüfen, ob mit dem Nachbarsprojekt eine Lösung für einen Ersatzteich gefunden werden kann.» Weiter nennt das Fachgutachten Naturschutz in Ziffer 6.2 unter dem Titel «Gemäss Gutachten resultierende Pflicht für Massnahmen» folgende Punkte: «Massnahme 1 Der Abbruch des Gebäudes I.________str. 10 darf nicht während der Brutzeit der Mauersegler (Mitte April bis Ende Juli) erfolgen. Falls der Termin nicht passt, können die Kästen im Winter zuvor abmontiert werden. Massnahme 2 Alle drei untersuchten Fachbereiche kommen zum Schluss, dass eine artenreiche Blu- menwiese mit einheimischen Arten und teilweise lockerem Bewuchs (offener Boden) den Eingriff in den schutzwürdigen Lebensraum min. teilweise zu kompensieren ver- mag. Bei der Gartengestaltung ist dies zu berücksichtigen. Massnahme 3 Um Fledermäuse, Mauersegler und andere siedlungsbewohnende Tiere zu fördern, bestehen diverse Möglichkeiten für Quartiere an (neuen) Gebäuden. Diese sind zu prüfen und, wo möglich, an den verschiedenen Gebäuden umzusetzen. Massnahme 4 Erhalten oder Neupflanzung von Landlebensräumen für die Fadenmolche und Jagd- gebieten für Fledermäuse (einheimische Laubbäume, Büsche). Auf die Pflanzung von Nadelbäumen ist zu verzichten. Weiter ist zu prüfen, ob mit dem Nachbarsprojekt eine Lösung für einen Ersatzteich gefunden werden kann.» e) Im Amtsbericht Naturschutz vom 28. September 2020 äusserte sich die Abteilung Naturför- derung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur zum Bauvorhaben und zu den Ausnahme- bewilligungen für technische Eingriffe in Hecken und Feldgehölze sowie in Lebensräume ge- schützter Pflanzen und Tiere. 23/40 BVD 110/2021/191 Die ANF stellte fest, dass im betroffenen Quartier keine Lebensräume von nationaler oder regio- naler Bedeutung bestehen, jedoch verschiedene geschützte oder schützenswerte Lebensräume (Biotope im Sinne von Art. 14 Abs. 3 und Abs. 4 NHV: Hecken und Feldgehölze, Kleinstrukturen und artenreiche Talfettwiese). In diesen Lebensraumtypen, welche den schützenswerten Biotopen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 und 4 NHV zuzuordnen seien, würden verbreitet seltene Pflanzen und Tiere vorkommen, welche nach Naturschutzrecht geschützt seien. Zu den Auswirkungen auf Biotope und Arten äussert sich die ANF wie folgt: «Die Auswirkungen der Projektrealisierung sind im Fachgutachten Naturschutz vom 15. Juli 2020 dokumen- tiert. Die Auswirkungen sind nachvollziehbar und aus unserer Sicht korrekt dargestellt. Mit den vorgeschla- genen Massnahmen wird aufgezeigt, wie die Auswirkungen auf Flora und Fauna minimiert und wie die Bio- tope wiederhergestellt werden können. Die Balken, die als Nistplatz von Xylocopa valga bekannt sind, sind vor dem Abriss des Hauses zu sichern, während der Bauarbeiten an einem geschützten Ort zu lagern und im Rahmen der Umgebungsgestaltung miteinzubeziehen.» Die ANF führte aus, dass die Eingriffe in geschützte und schützenswerte Biotope sowie in Lebens- räume geschützter Arten minimal gehalten werden müssen. Bei unvermeidbaren Eingriffen müss- ten die betroffenen naturnahen Elemente mit den bestmöglichen Massnahmen wiederhergestellt oder mit ökologisch gleichwertigen Massnahmen anderweitig kompensiert werden. Bezüglich der Hecken und Feldgehölze äusserte sich die ANF wie folgt: «Das Abholzen der Bestockungen hat sich auf ein Minimum zu beschränken. Die baulichen Eingriffe in den bestockten Flächen haben sich auf die in den Plänen dargestellten Flächen zu beschränken. Nach Ab- schluss der Bauarbeiten sind die Flächen wieder naturnah und mit verschiedenen Kleinstrukturen zu gestal- ten. Für gerodete Gehölze sind Ersatzpflanzungen, mindestens im gleichen Umfang, vorzunehmen. Dabei sind nur standortheimische Gehölze aus regionaler Herkunft zu verwenden.» Bezüglich der geschützten Pflanzen- und Tierarten machte die ANF folgende Ausführungen: «Mit einer naturnahen Umgebungsgestaltung, der Wahl standortheimischer Gehölze und regionaltypischem Saatgut können attraktive Lebensräume für Wildbienen, Amphibien und Insekten geschaffen werden. Bau- lich sind Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und Mauersegler zu prüfen und umzusetzen.» Die ANF stimmt im Amtsbericht Naturschutz vom 28. September 2020 dem Vorhaben zu. Sie stellt den Antrag, die erforderliche Ausnahmebewilligung unter bestimmten Bedingungen und mit Auf- lagen zu erteilen. Die ANF nennt folgende Bedingungen und Auflagen: «3. Bedingungen Gesuche um naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden. 4. Auflagen Vor Baubeginn 4.1. Für die Detailplanung und die Ausführung der Umgebungsgestaltung ist eine ökologisch ausgebildete Fachperson beizuziehen und mit der Begleitung zu beauftragen. 4.2. Die unter 6.2 des Fachgutachtens Naturschutz aufgeführten Massnahmen sind zu konkretisieren und als integrierender Bestandteil in die Projektplanung aufzunehmen. Die Abteilung Naturförderung ist über die Detailprojektierung dieser Massnahmen in Kenntnis zu setzen. 4.3. Die Abbrucharbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Anfang April bis Ende Juli) ausgeführt werden. 24/40 BVD 110/2021/191 4.4. Der als Nistplatz von Xylocopa valga dienende Dachbalken ist beim Abriss des Hauses zu sichern und im Rahmen der Umgebungsgestaltung zu verwenden. Während der Bauphase 4.5. Ausserhalb der in den Plänen bezeichneten Bauten, Anlagen und Terrainanpassungen dürfen weder Bodenveränderungen vorgenommen noch Bau- und Erdmaterialien zwischendeponiert oder abgela- gert werden. 4.6. In den angrenzenden Biotopen (Hecken, Feldgehölz, etc.) darf kein Bau- und Aushubmaterial zwi- schendeponiert oder abgelagert werden. 4.7. Die Wiederherstellungs- und Aufwertungsmassnahmen sind im Rahmen der Bauarbeiten, aber spätestens bis zur Bauabnahme, vollumfänglich umzusetzen. Nach der Bauphase 4.8. Die Bauherrschaft erarbeitet zusammen mit der ökologisch ausgebildeten Fachperson ein Konzept für die zukünftigen Unterhalts- und Pflegearbeiten auf den neuen bzw. wieder hergestellten Bio- topflächen. 4.9. In den ersten Jahren nach Abschluss der Begrünungsarbeiten hat die Bauherrschaft das Aufkommen von invasiven Pflanzen (Goldruten, Sommerflieder, Riesenbärenklau, Japanischer Staudenknöterich, etc.) durch regelmässige Kontrollen zu überwachen. Gegen allfällige neue Vorkommen sind geeig- nete Massnahmen zu treffen. Dazu stehen unter der folgenden Adresse artspezifische Massnahmen- blätter zur Verfügung: https://www.infoflora.ch/de/neophyten/listen-und-infoblätter.html» f) Am 17. Januar 2021 nahm die ANF zu den gegen das Baugesuch eingegangenen Einspra- chen Stellung.71 Da das Bauvorhaben in einer Bauzone liege, sei aus Sicht der ANF das Projekt standortgebunden. Die Verhinderung einer Überbauung, obwohl umfassende Ersatzmassnahmen vorgesehen seien, erscheine unverhältnismässig. Zwar wäre der Erhalt aller Wildbienenlebens- räume aus Sicht der ANF wünschenswert, sei aber bei einem auf Bauparzellen standortgebunde- nen Bauvorhaben und den damit verbundenen Grabarbeiten vermutlich nicht vollumfänglich um- setzbar. Die vorgeschlagenen Massnahmen seien gute Möglichkeiten, die durch das Bauvorhaben betroffene Population zu stärken. Weiter führte die ANF aus, die Aussagen zu den Fledermäusen im Gutachten der J.________ seien nicht anzuzweifeln und die vorgeschlagenen Massnahmen zur Lebensraumaufwertung der Fledermäuse würden sehr begrüsst. Die ANF hielt zudem fest, die Bauherrschaft habe sich grundsätzlich dazu bereit erklärt, die Auflagen des Amtsberichts Natur- schutz umzusetzen. Allenfalls seien noch Detailabklärungen bezüglich des Amphibiengewässers notwendig. g) Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 202172 äusserte sich die ANF zur Beschwerde der Beschwerdeführenden. Sie führte aus, dass die Erhebung von schützenswerten oder geschützten Arten schweizweit durch spezialisierte Umweltbüros und nicht durch die Fachstellen der Kantone durchgeführt würde. Dies entspreche dem üblichen Vorgehen. Das Büro J.________ sei ein re- nommiertes und erfahrenes Büro und die ANF habe keinerlei Grund, an dessen Gutachten und den darin gemachten Angaben zu zweifeln. Bei der Überprüfung des Bauvorhabens im Zeitpunkt der Erstellung des Amtsberichts Naturschutz mit den zur Verfügung stehenden Datenbanken und mit Luftbildern habe es keine Hinweise auf geschützte oder schützenswerte Arten auf dem Bau- grundstück gegeben. Weiter ging die ANF auf die Rüge der Beschwerdeführenden ein, es seien äusserst seltene Wildbienenarten auf dem Grundstück gesichtet worden, deren Habitat unbedingt erhalten werden müsse. Gemäss den einschlägigen Datenbanken, in welchen Beobachtungen von Wildbienenarten verzeichnet seien, gebe es keine Hinweise auf die Sichtung der vorgebrach- ten Bienenarten in der näheren Umgebung der Stadt Biel oder in der Region Bielersee / Seeland. 71 Vorakten, pag. 265 f. 72 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 88 ff. 25/40 BVD 110/2021/191 Zwar könne nicht zu 100% ausgeschlossen werden, dass die seltenen Wildbienenarten im Pro- jektperimeter vorkommen könnten. Es liege jedoch kein materieller Nachweis auf das Vorkommen dieser Bienenarten auf dem Baugrundstück vor und es wäre auch sehr überraschend wäre, diese dort anzutreffen. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen und Lebensraumaufwertungen wären dann auch für die äusserst seltenen Bienenarten sinnvoll. Mit den vorgesehenen Gestaltungs- massnahmen würden Nahrungsressourcen geschaffen, welche nicht nur Wildbienen, sondern zahlreichen Bestäubern zugutekämen. Die ANF hält an den Äusserungen in ihren Amtsberichten fest und betrachtet die vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach wie vor als ausreichend und angemessen. h) Mit Stellungnahme vom 11. April 202273 äusserte sich die ANF zu Fragen der BVD. Sie er- achtet die Umsetzung aller im Fachgutachten Naturschutz der J.________ definierten Massnah- men gemäss Ziffern 6.1 und 6.2 als notwendig. Bezüglich des Umgebungsgestaltungsplans der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 führte die ANF aus, dieser sei vor Bekanntwerden der geschützten Arten und schützenswerten Lebensräume erstellt worden. Entsprechend sei die Um- gebungsgestaltungsplanung auch ohne Berücksichtigung der Lebensraumanforderung von Wild- bienen und Fledermäusen erfolgt. Dieser Plan müsse unter Berücksichtigung der Massnahmen gemäss Fachgutachten Naturschutz überarbeitet werden. Der Umgebungsgestaltungsplan aus dem Jahre 2020 sei ohne Berücksichtigung dieser Informationen erstellt worden, auch seien die später definierten Massnahmen nicht darin dargestellt. Die in den Sinnbildern auf dem Plan dar- gestellten Pflanzen (hauptsächlich windbestäubte Gräser) würden sich im Wissen um die ge- schützten und schützenswerten Arten und Lebensräume nicht eignen, um die betroffenen Natur- werte zu erhalten. Die ANF führte weiter aus, die überbaute Fläche des Bauprojekts sei im Ver- gleich zum Ausgangszustand viel grösser, weshalb die gesamte verbleibende Gartenfläche der Aussenraumgestaltung auf die Bedürfnisse der betroffenen geschützten oder schützenswerten Arten, also naturnah, ausgerichtet werden sollte. Die sachgerechte Umsetzung unter Begleitung einer ökologischen Fachperson führe zu aus Naturschutzsicht im Vergleich zum Ausgangszustand qualitativ hochwertigen naturnahen Lebensräumen. Auf eine quadratmetergenaue Vorgabe für Erdböschungen und Sandfläche werde unter diesen Umständen verzichtet. Die ANF gehe davon aus, dass die gesamten grünen Flächen zwischen den Gebäuden und im Süden des Grundstücks als artenreiche Blumenwiese ausgestaltet werde. Die Umsetzung der Massnahmen sowie der Auf- lagen aus den Amtsberichten erfolge durch eine ökologische Fachperson und werde durch die ANF im Rahmen der Bauabnahme beurteilt. Zudem sei auch eine allenfalls nachträglich notwen- dige Korrektur noch möglich. i) Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 führte die ANF aus, es sei schwierig abzuschätzen, ob sie nach der Realisierung des Bauvorhabens verbleibende Grünfläche als Le- bensraum für Wildbienen genüge. Bienen seien bewegliche und mobile Organismen, welche sich ihre Lebensräume je nach vorhandener Nahrung aussuchen würden. Gleich würde es sich bezüg- lich der Fledermäuse verhalten.74 Bezüglich die Talfettwiese gab die ANF an, der Lebensraum der Talfettwiese sei schützenswert, jedoch nicht auf der Roten Liste der Lebensräume der Schweiz. Die aktuell vorhandene Talfett- wiese sei artenreich. Die geplante Wiese des Bauvorhabens könnte über die Anforderungen hin- ausgehen. Die Talfettwiese müsse wiederhergestellt werden, jedoch beziehe sich diese Wieder- herstellungspflicht nicht auf die Fläche, sondern auf die Gleichartigkeit. Die Wiese im östlichen Teil der Parzelle habe eigentlich keinen Wert, aufgrund der Blütenarmut auch nicht für die Bienen. 73 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 107 ff. 74 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 121 26/40 BVD 110/2021/191 Im südwestlichen Teil der Parzelle gebe es zahlreiche nicht einheimische (z.B. Red Robin) und invasive Pflanzen (z.B. Essigbaum).75 Die ANF führte aus, dass es grundsätzlich normal sei, dass Flächen schützenswerter Biotope im Rahmen von Bauvorhaben verkleinert würden. Das sei nicht problematisch, solange die verblei- bende Fläche qualitativ hochwertig sei. Insofern sei die ganze verbleibende Fläche ausserhalb der Bauten naturnah auszugestalten.76 j) Mit Eingabe vom 12. September 2022 reichte die Beschwerdegegnerin «Erläuterungen zur Naturschutzbilanz L.________weg 6»77 der J.________ AG sowie einen aktualisierten Umge- bungsgestaltungsplan ein. In der Stellungnahme dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, auf dem Umgebungsgestaltungsplan seien die Spiel- und Aufenthaltsbereiche ausgeschieden. Aus- serhalb davon sei eine naturnahe Gestaltung vorgesehen. In den Erläuterungen führte die J.________ AG aus, die Bilanzierung der Naturwerte sei nach der Bewertungsmethode für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume nach Hintermann + Weber (Me- thode H+W) vorgenommen worden. Dabei seien die im Projektperimeter vorkommenden schutz- würdigen Lebensräume sowie die nicht schutzwürdigen Lebensräume, welche nach der Umset- zung des Bauvorhabens ökologisch aufgewertet werden, bepunktet und in der Bilanz erfasst wor- den. Die berücksichtigten Flächen im Ausgangszustand würden einen ökologischen Gesamtwert von 3470 Punkten aufweisen. Dem gegenüber sei im Endzustand mit den vorgesehenen Wieder- herstellungs- und Ersatzmassnahmen mit einem Gesamtwert von 4440 Punkten und damit mit einem Bilanzüberschuss von 930 Punkten resp. 26.8 % zu rechnen. Es sei vorgesehen, 13 beste- hende, grösstenteils nicht standortgerechte Nadelbäume oder nicht einheimische Bäume zu ent- fernen. Als Ersatzpflanzungen seien kleinere, einheimische Bäume, Obstbäume sowie Säulen- wuchsformen einheimischer Arten vorgesehen. Als Ersatz für die aktuell bestehenden Talfettwie- sen sei eine Fromentalwiese vorgesehen. Neben dieser Wiese seien auch noch Grünräume vor- gesehen, welche zum Aufenthalt der Bewohnenden gedacht seien, welche häufiger gemäht wür- den. Die als Vorwaldgartengesellschaft klassierten Pflanzen seien keine Hecken, da sie nicht aus einheimischen und standortgerechten Arten bestünden. Anstelle dieser Pflanzen seien einheimi- sche, vielfältige Buschreihen vorgesehen, mit dem Ziel, die Bilanz im Vergleich zum Ausgangszu- stand ins Plus zu bringen. Die Steinpflaster-Trittflur werde durch die vorgesehenen Plattenwege durch die anthropogene Nutzung durch angepasste Pflanzen besiedelt, dasselbe gelte für die Kiesflächen. Auch auf den übrigen Flächen, bei welchen seitens Naturschutz keine Vorgaben bestünden, sei die Verwendung ausschliesslich einheimischer Pflanzen zu empfehlen. k) Es ist unbestritten, dass sich auf der Bauparzelle Lebensräume für geschützte Bienenarten und Landlebensräume für Fadenmolche vom Teich aus dem Nachbargrundstück befinden. Weiter ist unbestritten, dass Mauersegler am aktuell bestehenden Gebäude an der M.________strasse 10 nisten und dass Fledermäuse den Garten als Jagdgebiet nutzen. Es liegen jedoch keine Lebensräume von nationaler oder regionaler Bedeutung vor. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 führt die ANF aus, dass es der Praxis entspricht, dass die Erhebung von geschützten oder schützenswerten Arten gemäss NHV durch spezialisierte Umweltbüros erfolgt. Die ANF erachtet die J.________ AG als renommiertes und erfahrenes Büro, weshalb das Gut- achten und die darin gemachten Angaben nicht in Zweifel gezogen würden. Auch die BVD sieht keinen Grund, die fachlichen Einschätzungen der jeweiligen Spezialisten der J.________ AG an- zuzweifeln. 75 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 121 und 125 76 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 124 f. 77 Akten Beschwerdeverfahren, Beilagen zur Stellungnahme vom 12. September 2022 der Beschwerdegegnerin, pag. 165 ff. 27/40 BVD 110/2021/191 Fraglich ist demnach, ob der technische Eingriff in die Lebensräume geschützter Tiere und Pflan- zen, welcher das Bauvorhaben zur Folge hätte, unter Abwägung aller Interessen nicht vermieden werden kann. Die Standortgebundenheit folgt aus der Lage der Parzelle in der Bauzone. Der Zweck eines Grundstücks in der Bauzone ist dessen Bebauung. Der Grundeigentümer hat auch den Anspruch, seine Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Masse zu bebauen. Die dichtere Überbauung einer aktuell mit Einfamilienhäusern bebauten Parzelle entspricht so- dann der Verdichtung der Siedlungsflächen, welche das Raumplanungsrecht vorschreibt. Das In- teresse, die kleinflächigen Lebensräume auf der Bauparzelle zu erhalten, fällt bei der Interessen- abwägung weniger ins Gewicht. Die Lebensräume sind nicht von nationaler, regionaler oder loka- ler Bedeutung und auch unabhängig davon kann nicht von einem aussergewöhnlichen Lebens- raum gesprochen werden, welcher einzigartig ist. Vielmehr befindet sich die Bauparzelle inmitten in einem überbauten Gebiet. Zwischen Bauparzelle und Bielersee befindet sich mit der Schiffländte eine grössere versiegelte Fläche. Die südliche Nachbarsparzelle ist bereits aktuell zum grössten Teil überbaut und soll in Zukunft mit zwei neuen Mehrfamilienhäusern überbaut werden. Die Bauparzelle befindet sich am Rande eines Ein- und Mehrfamilienhausquartiers, wel- ches sich Richtung Stadt/O.________strasse erstreckt. Die Vernetzung und Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist im Siedlungsgebiet von vornherein eingeschränkt. Bei der Interessenabwä- gung kann daher davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Grundeigentümerin an der Überbauung ihrer Parzelle in der Bauzone aufgrund der Rechtssicherheit und der Eigentumsga- rantie vorliegend überwiegt und der technische Eingriff in die Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen nicht vermieden werden kann. l) Erfolgt ein Eingriff, ist die Verursacherin dieses Eingriffs verpflichtet, Massnahmen zum bestmöglichen Schutz der Lebensräume, für deren Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen. Die J.________ AG hat in ihrem Fachgutachten Naturschutz vom 15. Juli 2020 Mass- nahmen definiert. Diese ergänzte die ANF in ihrem Fachbericht vom 28. September 2020 mit zu- sätzlichen Auflagen. Durch das Bauvorhaben werden grosse Teile des aktuell unbebauten Gar- tens überbaut. Dadurch werden geschützte oder schützenswerte Lebensräume zerstört. Um die- sen Eingriff zu kompensieren, muss angemessener, das heisst sinnvoller und verhältnismässiger, Ersatz geleistet werden. Es wird jedoch kein 1:1-Ersatz vorausgesetzt. Als Ersatz für die zerstör- ten Lebensräume von Wildbienen im Speziellen und anderen Tier- und Pflanzenarten schlägt das Fachgutachten der J.________ AG die Pflanzung möglichst vieler einheimischer Wildblumen, die Erstellung von Erdböschungen und Sandflächen, den Bau einer Struktur aus grossen und teil- weise morschen Baumstämmen, die Pflanzung standortgerechter Arten, Kies- oder Mergelwege, Steinpflästerungen mit offen gelassenen Zwischenräumen, und das Anbringen von Kästen für Fle- dermäuse und Mauersegler vor. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Projektänderung und dem definitiven Umgebungsplan Nr. 105 vom 21. April 2020, revidiert am 7. September 2022, die im Fachgutachten der J.________ AG aufgeführten Massnahmen weitestgehend umgesetzt. Der Umgebungsplan sieht artenreiche Talfettwiesen sowie Bereiche mit einheimischen Heckensträuchern vor, welche ein grosses Nahrungsangebot für Insekten sowie Landlebensräume für Fadenmolche bieten. Auf dem revidierten Umgebungsplan ist zudem ersichtlich, dass die zu fällenden Bäume mit einheimischen Bäumen ersetzt werden sollen. Diese dienen Fledermäusen als Jagdgebiet. Weiter sieht die Bau- herrschaft die in den Massnahmen des Gutachtens vorgeschriebene Steinpflaster-Trittflur vor. Im Fachbericht führt die J.________ AG aus, dass die Bienenart «Xylocopa valga» in altem Holz nistet, beispielsweise in einem am bestehenden Gebäude vorhandenen Dachbalken. Die ANF führt in ihrem Amtsbericht vom 28. September 2020 dazu präzisierend die Auflage auf, dass beim Abriss des Hauses der Dachbalken, welcher als Nest für die «Xylocopa valga» dient, zu sichern und in die geplanten Ersatzmassnahmen zu integrieren ist. 28/40 BVD 110/2021/191 Einheimische Wildblumen bieten Ressourcen, von denen verschiedene Tierarten profitieren kön- nen und die Errichtung verschiedener, speziell auf bestimmte Wildbienenarten zugeschnittener Lebensräume vermögen die im aktuell bestehenden Garten zufällig entstandenen Lebensräume zu kompensieren. Die geplanten naturnahen Flächen weisen denn aufgrund der Begleitung durch Fachpersonen sowie die durchdachte Bepflanzung auch einen höheren ökologischen Wert auf als die aktuelle Bepflanzung, welche aus vielen nicht standortgerechten Pflanzen oder sogar invasi- ven Pflanzen besteht (vgl. Naturschutzbilanz). Auf dem Nachbargrundstück sollen ebenfalls zwei neue Mehrfamilienhäuser gebaut werden. Im Zuge dieses Neubaus wird dort als Ersatz eines Betonteichs, welcher von Fadenmolchen besiedelt wurde, ein naturnaher Teich im Garten vorge- schrieben. Ausserdem sieht die neue Bepflanzung gemäss Auflagen auch einheimische Laub- bäume und Büsche vor. Insgesamt liegen für die Fadenmolche genügend Lebensräume vor. Die definierten Massnahmen sowie die zusätzlichen Auflagen in diesem Entscheid bieten genügenden Ersatz für den Eingriff in die Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen. Zwar gibt es noch Massnahmen, welche im revidierten Umgebungsplan nicht im Detail berücksichtigt sind. Beispiels- weise wird bei der Ausführung zu prüfen sein, ob zwischen den Trittsteinen sandige Elemente als Lebensräume für die Wildbienen vorgesehen werden können oder ob noch Mauerelemente um- gesetzt werden können. Es ist jedoch unproblematisch, dass noch nicht alle Massnahmen bis ins Detail geplant sind. Um die Umsetzung aller notwendigen Punkte sicherzustellen, werden die Massnahmen gemäss Fachbericht vom 15. Juli 2020 der J.________ AG als Auflagen verfügt. Weiter hat die ANF auch die Auflage definiert, eine Umweltbaubegleitung zu beauftragen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 202078 zugesichert, dass sie mit den Auflagen der Amts- und Fachstellen einverstanden ist. Durch die Auflage der ANF, diese zur Startsitzung einzuladen, eine Umweltbaubegleitung beizuziehen und in einem Schlussbericht an die ANF die Umsetzung der Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sowie der Auf- lagen der Baubewilligung zu dokumentieren, besteht vor, während und nach der Ausführung die Möglichkeit zur Intervention. Die Ausnahme für Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere ist zu Recht erteilt worden. Daran vermögen auch die Argumente der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen nichts zu ändern: Die Beschwerdeführenden rügen, bei den Bauarbeiten würden die Lebensräume ausnahmslos zerstört. Um die geplante Bebauung erstellen zu können, wird tatsächlich ein Teil der aktuell auf der Parzelle vorkommenden Lebensräume zerstört. Dies ist eine nicht zu vermeidende Konse- quenz aus dem Recht, eine Parzelle in der Bauzone bebauen zu dürfen. Anlässlich des Augen- scheins zeigte die ANF auf, dass die aktuell bestehende Bepflanzung auf der Bauparzelle aus einem Durcheinander von einheimischen und nicht standortgerechten Pflanzen bestehe. Es gebe auch zahlreiche nicht einheimische und sogar invasive Pflanzen. Mit der Entfernung eines Gross- teils der bestehenden Bepflanzung und der Verpflichtung zur Neupflanzung einheimischer und standortgerechter Pflanzung, wie dies von den Fachpersonen gefordert wird, resultiert daraus eine Aufwertung der Lebensräume. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der neue Plan «Ausgangszustand» stimme nicht mit der Vegetationskartierung79 überein. Die mit Schreiben vom 10. Januar 2022 eingereichte Vegetati- onskartierung ist deutlich ungenauer als die mit den Erläuterungen zur Naturschutzbilanz nachge- führten Karten «Ausgangszustand» und «Endzustand». Die Vegetationskartierung stellt die ver- schiedenen Vegetationsarten nur sehr schematisch und grob dar. Die Karte «Ausgangszustand» hingegen ist sehr viel genauer. Es ist plausibel, dass in einer früheren Phase des Verfahrens noch nicht eine detaillierte Erhebung vorgelegen hat und diese erst erstellt wurde, um die gemäss Be- sprechung anlässlich des Augenscheins und mit Verfügung des Rechtsamts vom 19. August 2022 geforderte Aktualisierung des Umgebungsgestaltungsplan, vor allem hinsichtlich der vorgesehe- 78 Vorakten, pag. 284 f. 79 Vgl Akten Beschwerdeverfahren, pag. 94 29/40 BVD 110/2021/191 nen Bepflanzung resp. Gestaltung der Aussenbereiche vornehmen zu können. Entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen hat die Wiese in der südöstli- chen Parzellenecke gemäss Ausführungen der ANF anlässlich des Augenscheins eigentlich kei- nen Wert und ist aufgrund der Blütenarmut auch für die Bienen nicht wertvoll.80 Die Einstufung als Grünraum ist daher plausibel. Auf der anderen Seite der Bauparzelle, im Garten der heutigen Liegenschaft M.________strasse 10 besteht laut ANF eine Talfettwiese, welche im Plan «Aus- gangszustand» auch entsprechend ausgewiesen wurde. Auch der Einwand der Beschwerde- führenden in ihren Schlussbemerkungen, die Tabelle Endzustand würde keine Talfettwiese mehr vorsehen, ist nicht zutreffend: In der Tabelle Ausgangszustand sind die Positionen 30-38 als Tal- fettwiese bezeichnet und wurden dem Code 4.5.1 zugeordnet. In der Tabelle Endzustand sind 13 Positionen mit dem Code 4.5.1 enthalten, welche als Blumenwiese bezeichnet sind. Talfett- resp. Fromentalwiesen sind auch Blumenwiesen, die entsprechende Bepunktung in der Tabelle scheint daher plausibel. Auch die heute bestehende Talfettwiese ist im aktuellen Zustand durch die bestehenden Bauten und vor allem durch die bestehenden Bäume teilweise beschattet. Die ANF hat die Erläuterungen zur Naturschutzbilanz und damit auch den Standort der geplanten Talfettwiese sowie die Bepunk- tung der Lebensräume Nrn. 13 und 16 zur Kenntnis genommen. Wäre dieser Standort problema- tisch für die Entwicklung der Bepflanzung oder wäre die Bepunktung nicht gerechtfertigt, hätte die ANF entsprechende Kritik angebracht. Stillschweigen kann in diesem Fall als Zustimmung gewer- tet werden, eine weitere Aufforderung zur Stellungnahme ist nicht notwendig. Die Beschwerde- führenden bringen vor, im Plan «Endzustand» würden zwar neu vorgesehene Bäume, jedoch im Gegensatz zum Plan «Ausgangszustand» keine Flächen «Baumkronen Einzelbäume» ausgewie- sen. Bei den Bäumen, welche in den geplanten Talfettwiesen zu stehen kommen, handelt es sich um neu zu pflanzende Bäume. Diese werden zu Beginn – während die Talfettwiese sich entwickelt und aufbaut – noch nicht gross genug sein, um viel Schatten zu werfen. Zudem schliessen Bäume und eine Talfettwiese einander nicht aus. Talfettwiesen können auch unter Bäumen gedeihen.81 Für die Klärung von Details (beispielsweise die Reihenfolge der Vornahme der Bepflanzungen) wird die vorgeschriebene Umweltbaubegleitung während der Ausführung zur Verfügung stehen. Aktuell wachsen auf dem Baugrundstück viele verschiedene Pflanzen, darunter viele nicht einhei- mische und nicht standortgerechte Arten. Im Rahmen der Umgestaltung der Aussenräume können qualitativ hochstehende Bepflanzungen vorgenommen werden, anstelle der aktuell vorhandenen nicht standortgerechten Arten, um so eine höhere ökologische Qualität zu bieten Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die definierten Massnahmen notwendig, aber auch ausreichend sind, um für den technischen Eingriff in die Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen Ersatz zu bieten. Die Massnahmen werten die Umgebung auf und bieten zwar auf klei- nerem Platz, aber dafür in hoher Qualität Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 10. Hecke a) Wie bereits erwähnt, reichte die Beschwerdegegnerin zu ihrem Baugesuch am 7. Dezem- ber 2020 unter anderem ein Gesuch für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze ein. 80 Vgl. Akten Beschwerdeverfahren, Protokoll Augenschein, S. 8, pag. 124 81 Vgl. www.infoflora.ch/de/lebensraeume/typoch/4.5.1-talfettwiesen-fromentalwiese.html 30/40 BVD 110/2021/191 Mit Amtsbericht vom 3. Juni 202182 beantragt das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Ertei- lung der beantragten Ausnahmebewilligung für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze. Der Gesamtbauentscheid vom 4. Oktober 2021 erteilt die Vorinstanz die Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze. b) Die Beschwerdeführenden rügen, es sei unklar, welche Hecken- und/oder Feldgehölze zer- stört würden. In ihrer Stellungnahme vom 11. April 202283 gibt die ANF an, im Projektperimeter bestehe keine Hecke. Bei der Erwähnung der Hecke im Amtsbericht Naturschutz vom 28. September 2020 handle es sich um ein Versehen. Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 zeigt die ANF auf, dass aufgrund der vorkom- menden Sträucher und Bäume keine schützenswerte Hecke vorhanden sei. Es gebe ein Durch- einander an einheimischen und Gartenpflanzen, welche nicht als Hecke oder Feldgehölze im Sinne von Art. 28 NSchG gelte.84 c) Laut Art. 18 Abs. 1bis NHG85 sind Hecken und Feldgehölze besonders schützenswert. Der Kanton Bern hat gestützt auf diese bundesrechtliche Vorschrift und den Vollzugsauftrag von Art. 18b Abs. 1 NHG in Art. 27 Abs. 1 NSchG festgelegt, dass Hecken und Feldgehölze, die die Begriffsumschreibung von Art. 28 NSchG erfüllen, in ihrem Bestand geschützt sind. Gemäss die- ser Definition sind Hecken linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, und Feld- gehölze sind flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, beide allenfalls mit Krautsaum und Bäumen (Art. 28 NSchG). Der Bestandesschutz gemäss Art. 27 NSchG gilt generell und ist unabhängig davon, ob eine Hecke oder Gehölz inventarisiert oder in einem Schutzplan verzeich- net ist.86 Eine schützenswerte Hecke darf grundsätzlich nicht beseitigt werden. Ausnahmen zum Schutz gemäss Art. 27 NSchG sind in Art. 13 NSchV87 geregelt. Demnach kann das Regierungs- statthalteramt eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes erteilen, wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen den Gesuchstellenden nicht mehr zumutbar ist oder wenn überwie- gende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 13 Abs. 1 NSchV). Mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung sind die Gesuchstellenden zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV). Bewirkt ein Vorhaben einen technischen Eingriff in eine schützenswerte Hecke, der die Hecke beeinträchtigten könnte, erfordert dies eine Ausnahmebewilligung. Diese darf nur erteilt werden, sofern der Eingriff standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Der Verursacher des Eingriffs ist zudem zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstel- lungs- oder sonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV, Art. 18 Abs. 1ter NHG). d) Die ANF stellt in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2022 fest, dass im Projektperimeter keine Hecke bestehe und dass es sich um ein Versehen handle, dass im Amtsbericht Naturschutz vom 28. September 2020 eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze er- teilt worden sei. Die J.________ AG hat zur Erstellung des Fachgutachtens Naturschutz zwei 82 Vorakten, pag. 111 ff. 83 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 108 84 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 124 85 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 86 BVR 2002 S. 400 ff. E. 2.d 87 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111) 31/40 BVD 110/2021/191 Begehungen auf dem Grundstück durchgeführt. Dabei wurden die vorkommenden Pflanzenarten und Lebensräume bestimmt. Dabei wurden eine Talfettwiese, nährstoffreicher Krautsaum, ge- büschreiche Vorwaldgesellschaft, (Forst)Pflanzung, Steinpflaster-Trittflur sowie Hackfruchtacker Sommerkultur festgestellt. Eine Hecke wurde nicht aufgeführt. Anlässlich des Augenscheins konnte sich die Fachperson der ANF ein Bild der vorhandenen Bepflanzung machen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den vorhandenen Bäumen und Sträuchern nicht ausschliesslich um einheimische Arten handelt, ist auf der Bauparzelle keine Hecke oder kein Feldgehölz im Sinne von Art. 28 NSchG vorhanden. Die Ausnahmebewilligung gestützt auf den Amtsbericht des Re- gierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 3. Juni 2021 für den Eingriff in Hecken und Feldgehölze ist obsolet geworden. 11. Grundwasser a) Mit ihrem Baugesuch vom 8. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin das Formular Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen (BiG)88 ein. Sie gab an, es sei eine Tie- fenfundation mit Vollverdrängungspfahl vorgesehen. Die Baugrubenumschliessung sei mit Spund- wänden vorgesehen und das Grundwasser werde im Vakuumverfahren abgesenkt. Sie gab eine Ableitung von nicht verschmutztem Grundwasser von 200 l/min in den Bielersee an. Aufgrund der Tatsache, dass Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel sowie eine temporäre Grund- wasserabsenkung vorgesehen seien, ersuchte die Beschwerdegegnerin um die entsprechende Bewilligung des Amts für Wasser und Abfall AWA. b) Im Amtsbericht 30. April 202089 äusserte sich das AWA zu den Einbauten unter dem mittle- ren Grundwasserspiegel und zur temporären Grundwasserabsenkung während der Bauphase. Es hielt fest, die erforderliche Gewässerschutzbewilligung könne unter Auflagen erteilt werden. Die Vorinstanz erteilte daraufhin mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2021 die Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 11 KGSchG90 und erklärte die Auflagen des AWA zum Bestandteil der Gesamtbaubewilligung. c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die ersuchte Gewässerschutzbewilligung sei nie öf- fentlich bekannt gemacht worden, es liege ein Publikationsmangel vor. Weiter befürchten die Be- schwerdeführenden durch das im Grundwasser verbleibende Einbauvolumen eine Veränderung des Grundwasserstroms, so dass es bei den Nachbargrundstücken zu Schäden komme. Das Bau- vorhaben sei zudem auf schwierigen Baugrundverhältnissen geplant. Die Erkenntnisse aus der aktenkundigen Baugrunduntersuchung seien bei der Beurteilung der Grundwasserabsenkung so- wie der Bausicherheit nicht berücksichtigt worden. d) In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 8. Dezember 202191 äussert sich das AWA dahingehend, dass allfällige Auswirkungen eines Bauprojekts auf das Grundwasser während der Bau- und Betriebsphase durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson zu überprüfen und im Baugesuch zu dokumentieren seien. Weiter sei die Planung und Ausführung aller Arbeiten im Zusammenhang mit Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen von einer hydrogeo- logisch kompetenten Fachperson zu begleiten und überwachen. Die technische Dimensionierung und Detailprojektierung einer temporären Grundwasserabsen- kung werde nicht vom AWA geprüft. Zwar erteile das AWA die Gewässerschutzbewilligung für 88 Vorakten, pag. 070 89 Vorakten, pag. 141 ff. 90 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 91 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 58 ff. 32/40 BVD 110/2021/191 eine Grundwasserabsenkung, beurteile in diesem Zusammenhang jedoch nur Aspekte des Grund- wasserschutzes, wie die Zulässigkeit von Einbauten ins Grundwasser, allfällige Umströmungshil- fen sowie Grundwasserschutzmassnahmen bei Grundwasserabsenkungen. Die Verantwortung und Prüfung der Bausicherheit und der Auswirkungen auf andere Bauten obliege dem Bauge- suchsteller. Aus Sicht des baulichen Grundwasserschutzes seien die Baugesuchsunterlagen für den Gewäs- serschutzbereich AO vollständig gewesen und für die Beurteilung des Grundwasserschutzes sei vorliegend ein hydrogeologisches Gutachten nicht erforderlich. Es sei eine hydrogeologische Bau- begleitung benannt worden, welche die entsprechenden Arbeiten zu begleiten und überwachen habe. e) Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie Bauten unterhalb des mittleren Grundwas- serspiegels einer kantonalen Gewässerschutzbewilligung (Art. 19 GSchG, Art. 32 Abs. 2 GSchV, Art. 11 KGSchG, Art. 26 Abs. 2 Bst. d und g KGV92). Bewilligungen gemäss Art. 11 KGSchG bzw. Art. 26 KGV sind keine Ausnahmebewilligungen. Bauten und Anlagen, welche sich unter dem mitt- leren Grundwasserspiegel befinden, benötigen dann eine Ausnahmebewilligung, wenn sie im Ge- wässerschutzbereich AU liegen (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV). Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Gewässerschutzbereich AU, sondern im Gewässerschutz- bereich AO.93 Es ist daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich, sondern eine Gewässer- schutzbewilligung. Somit war auch keine Publikation eines diesbezüglichen Ausnahmegesuchs notwendig. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. f) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Per- sonen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 BauG). Die Bauherren sind verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten und die einschlägigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten (vgl. Art. 57 BauV). Darunter sind jene Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, die aufgrund der Zweckbestimmung erfor- derlich sind. Aufgrund der vielfältigen sicherheitstechnischen Fragen kann das Befolgen dieser Regeln im Allgemeinen nicht schon im Voraus im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Es wäre unverhältnismässig, wenn alle diesbezüglichen Detailfragen von der Bauherrschaft bereits im Baubewilligungsverfahren geklärt und gelöst werden müssten, zumal das Projektierungsver- fahren im Zeitpunkt der Baueingabe zumeist noch nicht sehr weit fortgeschritten ist. Die Behörde kann aber weitere Unterlagen und Angaben über die Konstruktion, den Bauvorgang und die Si- cherheitsvorkehren verlangen (Art. 15 Abs. 1 BewD). Das AWA prüft im Rahmen der Erteilung der Gewässerschutzbewilligung für eine Grundwasser- absenkung ausschliesslich Aspekte des Grundwasserschutzes. Dazu gehören die im Vorfeld zu klärende Frage, ob Einbauten ins Grundwasser am betreffenden Ort zulässig sind. Weiter beurteilt das AWA allfällige Umströmungshilfen sowie verschiedene Aspekte zum Schutz des Grundwas- sers bei Grundwasserabsenkungen wie beispielsweise die Art der Absenkung, die Art der Ablei- tung oder Rückversickerung, der Umgang mit verschmutztem Baustellenabwasser etc. Das AWA prüft jedoch nicht die Bausicherheit resp. die Auswirkung auf andere Bauten im Zusammenhang mit Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen. Dies liegt in der Verantwortung der 92 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 93 Vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Gewässerschutzkarte», einsehbar unter 33/40 BVD 110/2021/191 Bauherrschaft. Das AWA und die Vorinstanz haben sich aus diesem Grund nicht zu den entspre- chenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht äussern müssen und somit liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. In den Auflagen des Amtsberichts Wasser und Abfall vom 30. April 2020 nimmt das AWA das Merkblatt «Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen» als integrierender Bestand- teil des Amtsberichts auf. Die darin enthaltenen Auflagen, welche für den Gewässerschutzbereich AO gelten, müssen bei der Realisierung der Bauten und Anlagen in diesem Bereich eingehalten werden. So muss die Planung und Ausführung sämtlicher Arbeiten im Zusammenhang mit Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen von einer hydrogeologisch kompetenten Fach- person begleitet und überwacht werden. Weiter dürfen durch die im Grundwasser verbleibenden Bauteile weder ein Aufstau noch wesentliche Veränderungen der natürlichen Strömungsverhält- nisse entstehen, was wenn nötig mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen ist. Mit diesen Auf- lagen wird sichergestellt, dass bei deren Berücksichtigung davon ausgegangen werden kann, dass nicht mit Schäden zu rechnen ist. Sollte es bei der Ausführung trotzdem zu Schäden auf Nachbargrundstücken kommen, handelt es sich dabei um zivilrechtliche Fragen, welche auf dem zivilrechtlichen Rechtsweg durchgesetzt werden müssen. Gemäss Formular BIG wird die Wanner AG die geforderte hydrogeologische Baubegleitung übernehmen.94 Insgesamt ist die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung durch das AWA somit zu Recht erfolgt. Die BVD sieht keinen Anlass, von der Fachmeinung des AWA abzuweichen. Die Rüge ist unbe- gründet. 12. Spiel- und Aufenthaltsflächen a) In ihren Schlussbemerkungen vom 5. April 2023 bringen die Beschwerdeführenden vor, die Aufenthaltsbereiche und Spielflächen von 217.50 m2 seien nachzuweisen. Diese seien im aktua- lisierten Umgebungsplan jedoch nirgends ausgewiesen. Vielmehr seien die ursprünglich als Spiel- flächen ausgewiesenen Flächen im Norden des Gebäudes neu als artenreiche Talfettwiesen pro- jektiert und könnten daher nicht gleichzeitig als Spielflächen dienen. Die Spielflächen seien zudem direkt an die Gebäude angrenzend, zu wenig besonnt und würden keinerlei Spielgeräte aufweisen. b) Nach Art. 15 Abs. 1 BauG hat die Bauherrschaft beim Bau von Mehrfamilienhäusern im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohnenden und Kinderspielplätze zu schaffen. Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 % der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Famili- enwohnungen zu entsprechen (Art. 45 Abs. 1 BauV). Für Aufenthaltsbereiche sind 5 % der Haupt- nutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen vorzusehen, wobei die Fläche mindestens 2.00 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthalts- bereich angerechnet werden kann (Art. 45 Abs. 4 BauV). Pro Mehrfamilienhaus muss eine Fläche von mindestens 20 m2 zur Verfügung gestellt werden. Zur Wahrung der Privatsphäre muss zwi- schen Kinderspielplätzen und den Hauptfassaden von Wohnbauten in der Regel ein Streifen von 3.00 m freigehalten werden. Dieser Abstand kann in speziellen Fällen angemessen reduziert oder erhöht werden, ersteres beispielsweise bei Hochparterre-Situationen und letzteres bei privaten Gartensitzplätzen.95 94 Vorakten, pag. 070 95 Raumplanungsamt des Kantons Bern, «Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundli- chen Aussenräumen von Wohnüberbauungen», Juni 1992, Arbeitshilfe für die Ortsplanung (AHOP) Nr. 92.2 (nachfol- gend: AHOP-Empfehlungen), abrufbar unter , Aufenthaltsbe- reiche und Kinderspielplätze, Ziff. 3.2 34/40 BVD 110/2021/191 c) Gemäss Berechnungen der Vorinstanz im Baugesuchsverfahren hat die Beschwerdegeg- nerin eine Spielfläche von 220.50 m2 und Aufenthaltsbereiche von 73.50 m2 vorzusehen. Im ur- sprünglichen Umgebungsplan vom 21. April 2020, aktualisiert am 9. Februar 2021, wurde in der östlichen Ecke eine Fläche «Spielplatz Kies» vorgesehen, zudem wurden die Grünflächen nörd- lich, östlich und südlich des geplanten Gebäudes mit «Spielwiese» bezeichnet. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, einen aktualisierten Umgebungsgestal- tungsplan einzureichen. Der aktualisierte Umgebungsplan vom 21. April 2020, revidiert am 7. September 2022, sieht auf Flächen, auf welchen gemäss Plan «Endzustand» Mährasen vorge- sehen wird, Spielwiesen vor. Diese sind auf dem Plan ausgewiesen (80.45 m2 und 212.05 m2 = 292.50 m2). Zudem ist im Umgebungsplan in der westlichen Parzellenecke ein Spielplatz vorge- sehen, auf welchem Spielgeräte aufgestellt werden können (50.00 m2). Die vorgesehene Gesamt- fläche ist grösser als die erforderliche Fläche von 293.50 m2 (Spielfläche von 220.50 m2 und Auf- enthaltsbereiche von 73.50 m2). Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegrün- det. 13. Auflagen und Bedingungen a) Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft wer- den (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG96). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf (Suspensivbedingung), oder Vorbehalte, deren Eintritt den Wegfall der Bewilligung zur Folge hat (Resolutivbedingung). Aufla- gen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbeson- dere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.97 Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Ne- benbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Ein Gesuch für ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist grundsätz- lich unbefristet, bedingungslos und unbelastet zu bewilligen. Die Ausübung der Bewilligung unter- liegt lediglich den Beschränkungen, die von Gesetzes wegen allgemein für solche Bewilligungen gelten. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen klar nicht entspricht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baube- willigung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Ein- richtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwid- rig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwid- rigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.98 Eine Baubewilligung darf grundsätzlich nicht unter der Bedingung erteilt wer- den, dass eine fehlende Voraussetzung noch erfüllt wird. So geht es beispielsweise nicht an, einen Bau zu bewilligen mit der Auflage, die fehlende Erschliessung müsse vor Baubeginn geregelt 96 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 97 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 1 98 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a 35/40 BVD 110/2021/191 sein.99 Zudem dürfen an sich nur Bedingungen und Auflagen verfügt werden, die von den Bewilli- gungsmepfängern selber erfüllt werden können.100 b) Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt, sind für die Erteilung der Baubewilli- gung die Aufnahme verschiedener Bedingungen resp. Auflagen notwendig. Um die Erschliessung über die geplante Einstellhallenein- und -ausfahrt zu gewährleisten, kann das Bauvorhaben erst realisiert werden, wenn das Parkfeld der blauen Zone an der östlichen Parzellengrenze auf dem kleinen Platz am L.________weg aufgehoben wurden. Um die Verkehrs- sicherheit resp. die nötigen Sichtfelder zu gewährleisten, muss bei der Einstellhallenein- und - ausfahrt eine Ampelanlage vorgesehen werden, welche die vom L.________weg in die Einstell- halle fahrenden Fahrzeuge priorisiert. So kann verhindert werden, dass auf dem L.________weg auf die Einfahrt in die Einstellhalle wartende Fahrzeuge solchen, welche aus der Einstellhalle aus- fahren wollen, die Sicht verdecken. Diese Massnahmen sind erforderlich und geeignet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sie sind auch zumutbar. Zwar soll eine Baubewilligung grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erteilt werden, welche vom Verhalten Dritter abhängt. Eine Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen ist auch nicht möglich, wenn noch unklar ist, ob und wie eine sichere Erschliessung sichergestellt werden kann. Vorliegend ist die Erschlies- sung umfassend geprüft und es ist im Detail klar, was noch erfolgen muss (Entfernung bestimmter Parkfelder) und die Bedingung, von welcher die Ausübung der Baubewilligung abhängt, mit der Angabe der konkret zu entfernenden Parkfelder kann klar definiert werden. Auch hat die Stadt Biel bereits zugesichert, das entsprechende Verfahren zur Aufhebung der Parkfelder in die Wege zu leiten. Darauf kann abgestellt werden. Es wäre zudem nicht verhältnismässig, von der Stadt zu verlangen, die Parkfelder zu entfernen bevor klar ist, ob das Bauvorhaben, das dies nötig macht, überhaupt bewilligt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich vorliegend die Bedingung als verhältnismässig und sinnvoll. So hat denn auch das Verwaltungsgericht in einem Fall, wo eine sichere Erschliessung sowie der Lärmschutz ein Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeiten erforderte, im Dispositiv seines Entscheids die Bedingung aufgenommen, dass vor Baubeginn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h zu signalisieren sei.101 Weiter dient auch die Auflage betreffend Freihaltung des Sichtfelds bei der Einstellhallenausfahrt nach rechts in Richtung des südlichen Teils des L.________wegs der Verkehrssicherheit und der Gewährleistung der nötigen Sichtfelder. Die Freihaltung von Bepflanzung des Bereichs zwischen der geplanten Einfriedung der Einstellhallenausfahrt bis zur Parzellengrenze am L.________weg in Richtung Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. X.________ ist verhältnismässig. Bezüglich Baustelleninstallation geht aus dem bewilligten Baustelleneinrichtungsplan hervor, dass die Anfahrt mit LKWs ausschliesslich über die M.________strasse an der Westseite der Baupar- zelle erfolgen soll. Der Entscheid der Vorinstanz verweist auf die Bedingungen und Auflagen gemäss der in Anhang 1 des Entscheids aufgeführten Amts- und Fachberichte, darunter auch auf den Fachbericht der Dienststelle Tiefbau, Bereich Verkehr, der Stadt Biel vom 31. März 2021. Die darin enthaltene Formulierung zur Baustellenzufahrt für Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau ist jedoch nicht genügend klar. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 aus, sie selber habe die Baustellenzufahrt für diese Arbeiten über die M.________strasse und Schiffländte geplant und beantragt. Um die erforderliche Klarheit zu schaffen, erweist sich auch die Aufnahme einer entsprechenden Auflage im Entscheiddispositiv als verhältnismässig. 99 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 16 100 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 3 101 Vgl. VGE 22550/22551 vom 22. Mai 2007, E. 5.3 und 6.3 36/40 BVD 110/2021/191 14. Zusammenfassung, Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin bewilligt werden kann. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Bauentscheid mit der Auflage ergänzt, die Baustellenzufahrt von der Westseite her festzulegen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen und die Projektänderung vom 14. Oktober 2021 (Pläne «Bauplatzinstal- lation Phase 1», «Bauplatzinstallation Phase 2», «Bauplatzinstallation Phase 3» vom 14. Okto- ber 2021, mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 13. September 2022) sowie vom 7. September 2021 (Umgebungsplan vom 21. April 2020, revidiert am 7. September 2022, mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 13. September 2022) wird bewilligt. Der Gesamt- bauentscheid der Stadt Biel/Bienne vom 4. Oktober 2021 wird entsprechenden den Ausführungen in den Erwägungen von Amtes wegen ergänzt und im Übrigen bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei welchem die Beschwerde lediglich in einem Punkt teilweise gutgeheissen und in grossen Teilen abgewiesen wird, rechtfertigt es sich, die Verfah- renskosten zu sieben Achtel den Beschwerdeführenden und zu einem Achtel der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat zwar eine Projek- tänderung eingereicht. Diese betrifft allerdings einen untergeordneten Punkt und die Beschwer- deführerin hat vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten. Daher rechtfertigt sich keine an- dere Verlegung der Kosten. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 3500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV102). Für den Augenschein vom 10. August 2022 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 500.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 4000.00. Die Beschwerdeführenden unterliegen zu sieben Achtel und haben die auf diesen Teil anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 3500.00 zu tragen, die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 9244.95 (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 204.00, Mehrwertsteuer CHF 660.95), diejenige der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin auf CHF 13 153.40 (Honorar CHF 11 800, Auslagen CHF 413.00, Mehrwertsteuer CHF 940.40). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV103 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Inner- halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG104). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher überdurchschnittlich zu werten, da mehrere Schriftenwechsel und ein Augenschein stattgefunden haben. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- 102 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 103 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 104 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 37/40 BVD 110/2021/191 zesses insgesamt als durchschnittlich bis überdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 70 Prozent als angemessen, was ein Honorar von CHF 8380.00 ergibt. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden werden festgelegt auf CHF 9244.95 (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 204.00, Mehrwertsteuer CHF 660.95), die- jenigen der Beschwerdegegnerin auf CHF 9470.05 (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 413.00, Mehrwertsteuer CHF 677.05). Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin ein Achtel der Parteikosten der Beschwerdeführenden (ausmachend CHF 1155.60) zu ersetzen, die Beschwerdeführenden haben sieben Achtel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin (ausmachend CHF 8286.30) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Projektänderung vom 13. September 2022 (gemäss Plänen vom 14. Oktober 2021 resp. 7. September 2022, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 13. September 2022) wird be- willigt. Massgebend sind folgende Pläne: - Situationsplan vom 26. November 2019 (mit Eingangsstempel der Stadt Biel vom 15. Februar 2021) - Grundrisse 1. + 2. UG (Einstellhalle), Nr. 100.3, vom 21. April 2020, revidiert am 9. Fe- bruar 2021 (mit Eingangsstempel der Stadt Biel vom 15. Februar 2021) - Grundrisse EG + OG, Nr. 101.3, vom 21. April 2020, revidiert am 9. Februar 2021 (mit Eingangsstempel der Stadt Biel vom 15. Februar 2021) - Grundrisse Attika + Dachaufsicht, Nr. 102, vom 31. Januar 2020, revidiert am 3. März 2020 (mit Eingangsstempel der Stadt Biel vom 5. März 2020) - Schnitte, Nr. 103.3, vom 21. April 2020, revidiert am 9. Februar 2021 (mit Eingangs- stempel der Stadt Biel vom 15. Februar 2021) - Fassaden, Nr. 104, vom 31. Januar 2020, revidiert am 3. März 2020 (mit Eingangs- stempel der Stadt Biel vom 5. März 2020) - Umgebungsplan, Nr. 105, vom 21. April 2020, revidiert am 7. September 2022 (mit Ein- gangsstempel der BVD vom 13. September 2022) - Bauplatzinstallation Phase 1, Nr. 215, vom 14. Oktober 2021 (mit Eingangsstempel der BVD vom 13. September 2022) - Bauplatzinstallation Phase 2; Nr. 216, vom 14. Oktober 2021 (mit Eingangsstempel der BVD vom 13. September 2022) - Bauplatzinstallation Phase 3, Nr. 217, vom 14. Oktober 2021 (mit Eingangsstempel der BVD vom 13. September 2022) - Prinzipskizze Baugrube vom 10. März 2020 (mit Eingangsstempel der Stadt Biel vom 25. März 2020) Je ein genehmigtes Exemplar der Projektänderungspläne (Nrn. 215, 216, 217 vom 14. Ok- tober 2021 und Nr. 105 vom 21. April 2020, revidiert am 7. September 2022, mit Eingangs- stempel der BVD vom 13. September 2022) geht an die Beschwerdegegnerin, die Stadt Biel/Bienne und die ANF. 3. Der Gesamtbauentscheid der Stadt Biel vom 4. Oktober 2021 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: 38/40 BVD 110/2021/191 (…) 4.1.2 wird gestrichen (…) 4.1.7 Die Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 Abs. 1 SG wird erteilt. (…) 4.2.1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Entfernung der Parkfelder auf dem kleinen Platz am L.________weg vor der geplanten Einstellhallenzufahrt im ent- sprechenden Verfahren rechtskräftig verfügt wurde und die entsprechenden Markierungen durch die Stadt Biel/Bienne entfernt wurden. 4.2.2 Die Einstellhallenein- und -ausfahrt ist vor der Inbetriebnahme der Einstellhalle mit einer Ampelanlage zu versehen, welche die vom L.________weg in die Einstellhalle einfah- renden Fahrzeuge priorisiert. 4.2.3 Das Sichtfeld bei der Einstellhallenausfahrt nach rechts in Richtung Parzelle Biel/Bi- enne Grundbuchblatt Nr. X.________ muss frei bleiben. Das Lichtraumprofil ist gänzlich frei- zuhalten von Anlagen und Bepflanzungen. Die übrige Fläche zwischen der Einfriedung der Einstellhalle bis zum Lichtraumprofil ist von Anlagen und Bepflanzungen frei zu halten, die eine Höhe von 0.60 m überschreiten. 4.2.4 Für die Baustellenerschliessung sind die Pläne «Bauplatzinstallation Phase 1», «Bau- platzinstallation Phase 2» und «Bauplatzinstallation Phase 3» vom 14. Oktober 2021 mass- gebend, je nach Koordinationsmöglichkeit mit dem Bauvorhaben auf der Nachbarsparzelle Nr. X.________ mit Rundkurs über die beiden Baugrundstücke oder mit direkter Ein- und Ausfahrt von und auf die Schiffländte auf das Grundstück Nr. Z.________. Die Baustellen- zufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten (Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau) muss von der Westseite her (via M.________strasse und Schiffländte) geschehen und darf nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (Oktober bis April) erfolgen. 4. Im Übrigen wird der Gesamtbauentscheid der Stadt Biel/Bienne vom 4. Oktober 2021 bestätigt. 5. a) Den Beschwerdeführenden 1-3 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3500.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1-3 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. a) Die Beschwerdeführenden 1-3 haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Um- fang von CHF 8286.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1-3 haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1-3 Parteikosten im Umfang von CHF 1155.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 39/40 BVD 110/2021/191 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt Dr. F.________, eingeschrieben, mit Plänen gemäss Ziffer 2 - Stadt Biel, Stadtkanzlei, eingeschrieben, mit Plänen gemäss Ziffer 2 - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), mit Plänen gemäss Ziffer 2, Kopie Fachgutachten J.________ AG vom 15. Juli 2020 und Kopie der Er- läuterungen zur Naturschutzbilanz L.________weg 6 - Amt für Wasser und Abfall (AWA) (Referenz 2021.BVD,8642), Rechtsdienst, zur Kenntnis - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (eBau-Nummer 2021-3680), zur Kenntnis - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA OIK III) (Referenz 2020.BVD.568), zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 40/40