1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Uetendorf vom 30. September 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Uetendorf zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Uetendorf hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von CHF 3848.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 15 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;