Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). Im vorliegenden Fall sind die drei Kriterien insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 25 Prozent und damit ein Honorar von CHF 3250.– als angemessen. Die Gemeinde Uetendorf hat somit dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von CHF 3848.10 (Honorar CHF 3250.–, Auslagen CHF 323.– und Mehrwertsteuer CHF 275.10) zu ersetzen. III. Entscheid