b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann in Bezug auf die Parteikosten also auch eine Behörde, die nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kostenpflichtig werden. Da die Gemeinde Uetendorf als unterliegend gilt, hat sie dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen.