e) Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich insoweit als unrechtmässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Uetendorf vom 30. September 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 erster Satz VRPG13). Diese wird festgesetzt auf CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 9 Vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 650 E. 5.3; BGer 5A_69/2018 vom 21.9.2018, E. 2.1.1.; VGE 2020/238 vom