Es stehen dem Vorhaben somit nicht in solch eindeutiger Weise privatrechtliche Hindernisse entgegen, als dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Baugesuchs zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer hatte mit anderen Worten – entgegen der Vorinstanz – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Baugesuchs. Auf die unterschriftliche Zustimmung der (übrigen) Miteigentümerschaft der Anmerkungsparzelle Nr. B.________ zum Bauvorhaben des Beschwerdeführers konnte bzw. kann daher verzichtet werden.