Es bestehen also verschiedene Gründe, die dafür sprechen, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers vom Überbaurecht, das zu Gunsten seines Grundstücks und zu Lasten der Anmerkungsparzelle Nr. B.________ im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen ist, gedeckt ist. Auch wenn der Begründungsakt allenfalls eine andere Auslegung zulässt, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen bzw. völlig ungewiss, dass das Bauvorhaben vom bestehenden Überbaurecht gedeckt ist. Es stehen dem Vorhaben somit nicht in solch eindeutiger Weise privatrechtliche Hindernisse entgegen, als dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Baugesuchs zu verneinen wäre.