d) Der Grundbucheintrag für das fragliche Überbaurecht enthält nur die Stichworte «Ueberbaurecht und Hausumschwung»10 und ist zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. Es darf deshalb auf den Erwerbsgrund bzw. den Begründungsakt zurückgegriffen werden. Gemäss dem in den Akten befindlichen Auszug des Begründungsakts (Beleg 2651/1975) berechtigt die Dienstbarkeit «Ueberbaurecht und Hausumschwung» die Eigentümer der Grundstücke Nrn. E.________ bis F.________, «ihre auf dem Anmerkungsgrundstück Nr. B.________ stehenden Bauteile (im Plan 2 schwarz eingezeichnet) bestehen zu lassen». Weiter sind die Eigentümer der Grundstücke Nrn.