c) Dem Beschwerdeführer steht als Eigentümer der Parzelle Nr. A.________ unstreitig ein Überbaurecht (beschränktes dingliches Recht bzw. Dienstbarkeit) zu Lasten der Anmerkungsparzelle Nr. B.________ zu. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB8 eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art.