Ein schutzwürdiges Interesse der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers an der Gesuchsbehandlung ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft ist beispielsweise zu bejahen, wenn sie bzw. er über ein beschränktes dingliches Recht verfügt, welches das Bauen auf fremdem Boden erlaubt. Von einem schutzwürdigen Interesse an der Durchführung des Verfahrens kann demgegenüber dann nicht gesprochen werden, wenn dessen Ergebnis von vornherein ohne Belang ist, weil ein fremdrechtliches Hindernis das Bauvorhaben offensichtlich verhindert oder die Realisierung des Bauvorhabens mangels fremdrechtlicher Voraussetzung völlig ungewiss ist.