Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann demnach auf die Mitunterzeichnung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs hat. Ein schutzwürdiges Interesse der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers an der Gesuchsbehandlung ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft ist beispielsweise zu bejahen, wenn sie bzw. er über ein beschränktes dingliches Recht verfügt, welches das Bauen auf fremdem Boden erlaubt.