Sie zielt also darauf ab, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bezweckt aber nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, im Baubewilligungsverfahren statt im dafür vorgesehenen Zivilprozess zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann demnach auf die Mitunterzeichnung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs hat.