3/7 BVD 110/2021/190 Hauptgrundstücke befindet. Die Gemeinde ist auf das Baugesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diesem das schutzwürdige Interesse an der Anhandnahme des Baugesuchs gefehlt habe. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben sei vom Überbaurecht, das zu Gunsten seines Grundstücks als belastende Dienstbarkeit auf der Anmerkungsparzelle im Grundbuch eingetragen ist, gedeckt.