c) Anfechtungsobjekt ist nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid der Gemeinde Uetendorf. Im vorliegenden Verfahren kann daher nur beurteilt werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Baugesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Erteilung der Baubewilligung bzw. die materielle Beurteilung des Baugesuchs ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht möglich, da dies über das Anfechtungsobjekt hinausginge und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid sein kann. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 3. Schutzwürdiges Interesse