b) Die angefochtene Verfügung trägt zwar die Überschrift «Abschreibungsverfügung» und auch in deren Dispositiv ist von «Abschreibung» die Rede bzw. davon, dass das Baugesuch des Beschwerdeführers «vom Geschäftsverzeichnis der Gemeinde Uetendorf abgeschrieben wird». Dabei dürfte es sich jedoch um ein Versehen handeln. So hat sich durch den Nichteintretensentscheid das Baugesuch für die Gemeinde rechtlich bereits erledigt. Aufgrund des Nichteintretensentscheids bestand mit anderen Worten weder Raum noch Bedarf, das Baugesuch vom Geschäftsverzeichnis der Gemeinde abzuschreiben.