a) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich rechtlich gesehen um einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend das Baugesuch des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgend E. 2b), mithin um eine instanzabschliessende Endverfügung. Der Nichteintretensentscheid kann wie ein Bauentscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG3).4 Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.