Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei vom bestehenden Überbaurecht gedeckt. Ferner liege es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz ein Baugesuch wegen fehlender Unterschriften von Grundeigentümern eines Anmerkungsgrundstücks abzulehnen. Massgebend sei nicht deren Zustimmung, sondern das Rechtsschutzinteresse des Baugesuchstellers. An der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2021 hätten schliesslich sämtliche anwesenden und vertretenen Eigentümer der Anmerkungsparzelle Nr. B.________ einstimmig beschlossen, dass sie mit dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers einverstanden seien.