Der Beschwerdeführer ersuchte die Gemeinde zwar noch um eine Fristverlängerung bis am 31. August 2021, die ihm auch gewährt wurde, reichte aber keine weiteren Unterlagen mehr bei der Gemeinde ein. Mit «Abschreibungsverfügung» vom 30. September 2021 verfügte die Gemeinde Folgendes: Abschreibung Das Baugesuch Nr. 944/21/018 vom 06. März 2021 weist nach geführte[m] Schriftenwechsel nach wie vor formelle Mängel auf, weshalb auf dieses gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD1 nicht eingetreten und [es] vom Geschäftsverzeichnis der Gemeinde Uetendorf abgeschrieben wird.