Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, die Realisierung des Bauvorhabens sei mangels Unterschriften bzw. Zustimmung sämtlicher Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Anmerkungsparzelle Nr. B.________ völlig ungewiss. Der Beschwerdeführer habe zudem kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seines Baugesuchs. Daran ändere auch das Überbaurecht nichts, das zu Gunsten der Parzelle Nr. A.________ als belastende Dienstbarkeit auf der Anmerkungsparzelle Nr. B.________ im Grundbuch eingetragen ist. Das Baugesuch weise folglich formelle Mängel auf.