Auch bei Ferienhäusern können Veränderungen grundsätzlich mit der Notwendigkeit der zeitgemässen Wohnnutzung begründet werden. Jedoch wird der Platzbedarf von Ferienhäusern und -wohnungen restriktiver beurteilt, als derjenige von ganzjährig bewohnten Bauten, so dass Erweiterungen zur Schaffung von zusätzlichen Wohn- und Nebenflächen in der Regel nicht bewilligungsfähig sind.13 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Balkonerweiterung – wie dies das AGR zusätzlich vorbringt – auch das Erscheinungsbild des Gebäudes in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG verwehrt werden muss.