Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der vorhandene Balkon sinnvoll nutzbar und genügt in seinem Ausmass für eine zeitgemässe Wohnnutzung. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass das Ferienhaus auch über eine hauseigene Terrasse verfügt, welche von den Eigentümern oder Feriengästen ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Die ersuchte Erweiterung des Balkons dient damit der Befriedigung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengt den Rahmen der zeitgemässen Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dies gilt umso mehr, als dass hier mit der ersuchten Balkonerweiterung zusätzliche Nebenfläche für ein Ferienhaus geschaffen werden soll.