Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung kann die Balkonerweiterung mit einer Fläche von 5.7 m x 2.55 m nicht als für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig betrachtet werden. Die Fläche des bestehenden Balkons von 5.7 m x 1.65 m genügt zum zeitgemässen Wohnen vollauf. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Balkon mit der bestehenden Fläche nur als Stauraum nutzbar sein soll. Das Aufstellen eines Tisches mit mehreren Stühlen sowie eine gleichzeitige Benutzung durch mehrere Personen ist mit der bestehenden Balkonfläche durchaus möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der vorhandene Balkon sinnvoll nutzbar und genügt in seinem Ausmass für eine zeitgemässe Wohnnutzung.