So können beispielsweise die Raumhöhen und die Befensterung bzw. Belichtung von bestehenden Wohnflächen unter grösstmöglicher Wahrung des Erscheinungsbildes den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Insgesamt sind Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG bzw. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV enge Grenzen gesetzt.11 Unter Umständen können zum zeitgemässen Wohnen auch weitere Bauten oder Bauteile nötig sein, etwa ein Aussensitzplatz oder ein Balkon oder ein gedeckter, mindestens zweiseitig offener Fahrzeugunterstand.12