Bei der Vergrösserung des Balkons handelt es sich im Vergleich zum massgebenden Zustand am 1. Juli 1972 um eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, weshalb diese nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG bewilligt werden könnte. Da die Balkonerweiterung nicht für eine energetische Sanierung nötig und nicht darauf ausgerichtet ist, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern, stellt sich einzig die Frage, ob die Verbreiterung des Balkons für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig ist.