RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Massgebender Stichtag, vor dem die Nutzung (materiell) rechtmässig gewesen sein muss, ist in der Regel der 1. Juli 1972.7 Das bestehende Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone und dient nicht der erwerbsmässigen Landwirtschaft, sondern wird als Ferienhaus und somit zu Wohnzwecken genutzt. Das Ferienhaus wurde vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt,8 weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung auf Grundlage von Art. 24c RPG zu prüfen sind.