c) Zu prüfen ist, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt werden darf bzw. ob diese durch das AGR zurecht verweigert wurde. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV6 ist Art. 24c RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).