Das Grundstück liege isoliert über einem Abgrund oberhalb des A.________ der AG B.________ und das Haus sei weder für Fussgänger noch für den Durchgangsverkehr zugänglich. Der Balkon liege ausserdem auf der von Beatenberg abgewandten Seite und sei für niemanden sichtbar. Die Eigentümer des einzigen angrenzenden Grundstücks seien mit dem Bauvorhaben einverstanden und im Bauverfahren habe niemand Einsprache erhoben.