Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Sanierung des Balkons eine geringfügige Vertiefung des Balkons vorgesehen sei, damit dieser in Zukunft sinnvoll genutzt werden könne. Mit der jetzigen kleinen Fläche werde der Balkon nur als Stauraum genutzt. Der erweiterte Balkon werde vollumfänglich über der Terrasse des Hauses liegen und bleibe mehrere Meter von der «natürlichen Umgebung» entfernt. Die Identität des Gebäudes werde durch die Holzbauweise gewahrt und es werde nicht in die Umgebung eingegriffen. Das Grundstück liege isoliert über einem Abgrund oberhalb des A.________ der AG B.________ und das Haus sei weder für Fussgänger noch für den Durchgangsverkehr zugänglich.