b) Das AGR kam in seiner Verfügung vom 21. Januar 2021 zum Schluss, dass für die Verbreiterung des Balkons keine Bewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden könne, weil es sich um ein Ferienhaus handle und Ferienhäuser nicht dauernd zur Wohnnutzung genutzt würden. Veränderungen könnten daher nicht mit zeitgemässem Wohnen begründet werden. Ausserdem sei die Balkonerweiterung nicht die Folge einer energetischen Sanierung und es handle sich auch nicht um eine ästhetische Verbesserung. Vielmehr werde durch die Tatsache, dass der Balkon neu unter dem Vordach des Gebäudes hinausragen solle, das Erscheinungsbild des Wohngebäudes in unzulässiger Weise verändert.