1/6 BVD 110/2021/18 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und der Verfügung vom 21. Januar 2021. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde und das AGR beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde.