Mit Stellungnahme vom 27. November 2020 hielt das AGR fest, dass für die Balkonerweiterung keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, Stellung zu nehmen, und teilte mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 mit, dass sie am Baugesuch festhalte. Das AGR verweigerte dem Bauvorhaben mit Verfügung vom 21. Januar 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde Beatenberg dem Bauvorhaben mit Entscheid vom 21. Januar 2021 den Bauabschlag. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Baureglement der Gemeinde Beatenberg vom 7. Juni 2013 (GBR)