Schreiben der Beschwerdeführenden vom 11. Mai 2021 wurde hier eine Schalldämmhaube geprüft. Zwar ist ihre Aussage, der Lärm könnte «nur» um 11 dB(A) verringert werden, nicht nachvollziehbar. Eine Reduktion um 11 dB(A) wäre grundsätzlich beträchtlich. Allerdings ist die Wärmepumpe in der Nachbarschaft in den lärmempfindlichen Räumen nach Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV ohnehin kaum oder gar nicht wahrnehmbar. Die voraussichtlichen Kosten von knapp CHF 10 000.– für eine Schalldämmhaube sind unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Kosten für eine Wärmepumpe unverhältnismässig hoch.