In seiner Stellungnahme vom 30. November 2021 verweist das AUE auf eine Stellungnahme und eine E-Mail der Beschwerdegegnerschaft, aus denen hervorgehe, weshalb weder eine Innenaufstellung in Frage komme noch ein anderer Aussenstandort besser geeignet sei. Die entsprechenden Aussagen der Beschwerdegegnerschaft seien nachvollziehbar und plausibel. Eine Besichtigung der Aussenstandorte vor Ort habe die Überlegungen der Beschwerdegegnerschaft bestätigt. Weitere vorsorgliche Massnahmen würden daher als unverhältnismässig erachtet.