Die Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich nur, die steile Hanglage als verstärkender Lärmfaktor sei nicht berücksichtigt worden. Das AUE führt dazu in seiner Stellungnahme vom 30. November 2021 aus, es sei am 22. November 2021 vor Ort gewesen und habe die geltend gemachte Hanglage besichtigt. Der Hang sei stark bewachsen, weshalb die genaue Distanz zu den Fenstern der Beschwerdeführenden mit dem Lasergerät nicht habe gemessen werden können. In seinem Fachbericht sei es von einer direkten, horizontalen Schallausbreitung zur Fassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden ausgegangen und habe gestützt auf den Geometerplan eine horizontale Distanz angenommen.