c) Sowohl die Bauparzelle als auch die Parzelle der Beschwerdeführenden Bolligen Grundbuchblatt Nr. I.________ liegen in der Wohnzone W2. Die Wohnzone ist gemäss Art. 3 GBR7 der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeteilt. Das AUE führte in seinem Fachbericht vom 17. August 2021 aus, der vorgesehene Wärmepumpentyp emittiere gemäss Schalldatenverzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) einen nächtlichen Schallleistungspegel Lw von 55 dB(A). Der nächste lärmrelevante Immissionsort liege an der Fassade des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 2124 (Wohnhaus Beschwerdeführende). Die Distanz von der Wärmepumpe zu dieser Fassade betrage 13 m.