3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch dem AUE Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerschaft formuliert in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2021 kein ausdrückliches Rechtsbegehren, zeigt sich mit der Beschwerde aber nicht einverstanden und beantragt damit implizit die Abweisung der Beschwerde. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 30. November 2021 an seinem Fachbericht vom 17. August 2021 fest und äussert sich darüber hinaus zu den Beschwerderügen. Die Gemeinde Bolligen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde.