1. a) Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als für die Gestaltung der ostseitigen Lukarne gemäss der Fotografie «Lukarne Ost» sowie dem Plan «Ostfassade» im Mst. 1:50, beide vom 9. Juli 2021 und mit Eingangsstempel der Gemeinde Grossaffoltern vom 12. Juli 2021, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG und eine Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG erteilt wird. Die Verbindlichkeit des Plans «Ostfassade» erstreckt sich dabei nur auf die Gestaltung der Lukarne, nicht jedoch auf die Tür im Erdgeschoss. b) Dispositivziffer 2 des Bauentscheids der Gemeinde Grossaffoltern vom 27. September 2021 wird wie folgt angepasst: