durchsetzen mussten und für die dadurch entstandenen Kosten nicht belastet werden dürfen, angemessen zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist somit die Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1100.– aufzuerlegen. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Daher trägt der Kanton die restlichen Verfahrenskosten. c) Ersatzfähige Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) sind nicht angefallen. 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)