Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden gelten hinsichtlich der Teilbaubewilligung für die Gestaltung der Lukarne als obsiegend; sie unterliegen jedoch in Bezug auf die beiden Türen im Erdgeschoss. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten, d.h. CHF 1400.–, zu tragen. Dieser Betrag ist angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auf dem Beschwerdeweg