a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als für die Gestaltung der Lukarne gemäss der Projektänderung vom 9. Juli 2021 eine Teilbaubewilligung erteilt werden kann. Die Wiederherstellungsanordnung betreffend die Türen im Erdgeschoss ist zu präzisieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des AGR vom 19. August 2021 sowie der Bauentscheid der Gemeinde vom 27. September 2021 sind zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV38).