Diese Anpassungen sind innert 6 Monaten seit Eröffnung dieser Anordnung auszuführen.» Mit dieser Formulierung werden die von den Pflichtigen umzusetzenden Massnahmen bei den beiden streitigen Türen im Erdgeschoss präzisiert. Die Gemeinde hat sich dazu mit Eingabe vom 23. Februar 2022 in positivem Sinne geäussert. Die Beschwerdeführenden und das AGR haben dazu nicht Stellung genommen. Damit sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die in Aussicht genommene Präzisierung der Wiederherstellungsanordnung sprechen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Bauentscheids der Gemeinde vom 27. September 2021 ist demnach entsprechend anzupassen. 7. Ergebnis und Kosten