Das Rechtsamt hat daher mit Verfügung vom 7. Februar 2022 in Aussicht gestellt, dass Dispositivziffer 2 des angefochtenen Bauentscheids im Falle einer Bestätigung des Bauabschlags für die west- und die ostseitige Türe wie folgt angepasst werden könnte: «Der schmale Türteil der Eingangstüre zum Tenn im EG (West) muss in Holz ausgeführt und so gestaltet werden, dass er wie die Wand links der Türe in Erscheinung tritt. Die Türe mit Verglasung zum Garten im EG (Ost) muss mit einem sehr filigranen Rahmen ausgeführt werden, so dass dieser Rahmen möglichst nicht in Erscheinung tritt. Diese Anpassungen sind innert 6 Monaten seit Eröffnung dieser Anordnung auszuführen.»