Sie werden gemäss der Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde aber verpflichtet, die beiden Türen so umzugestalten, dass sie den Anforderungen des AGR gemäss der Verfügung vom 19. August 2021 entsprechen. Dies dürfte den Interessen der Beschwerdeführenden eher entsprechen und stellt insoweit einen weniger schweren Eingriff dar als ein Rückbau auf den Vorzustand bzw. auf das am 17. September 2020 Bewilligte. Die von der Gemeinde angesetzte Frist von sechs Monaten für die Anpassung erscheint angemessen.