Die Gemeinde hat mit Dispositivziffer 2 des angefochtenen Bauentscheids vom 27. September 2021 nicht einen Rückbau auf den Vorzustand oder die Ausführung der Türen gemäss den am 17. September 2020 bewilligten Plänen angeordnet. Die Beschwerdeführenden müssen also die westseitige Tür nicht wieder von der Fassadenflucht zurückversetzten und die Fensterverglasung bei der ostseitigen Tür nicht wieder verschliessen. Sie werden gemäss der Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde aber verpflichtet, die beiden Türen so umzugestalten, dass sie den Anforderungen des AGR gemäss der Verfügung vom 19. August 2021 entsprechen.