d) Zum Zweck der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind nur diejenigen Massnahmen zu verfügen, die zum Erreichen des gesetzeskonformen Zustands notwendig sind.35 Eine Wiederherstellungsanordnung wäre unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel auch mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden könnte.36 Die Gemeinde hat mit Dispositivziffer 2 des angefochtenen Bauentscheids vom 27. September 2021 nicht einen Rückbau auf den Vorzustand oder die Ausführung der Türen gemäss den am 17. September 2020 bewilligten Plänen angeordnet.