Die Beschwerdeführenden können demnach nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinne gelten. Auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann in solchen Fällen nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.33 Dies ist hier aber nicht der Fall. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen.