Bauarbeiten ausserhalb der Bauzonen, einschliesslich Änderungen an einem bewilligten Projekt, durften die Beschwerdeführenden nicht guten Glaubens davon ausgehen, zur Vornahme solcher Arbeiten ohne formelle Projektänderungsbewilligung berechtigt zu sein. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte ihnen bewusst sein müssen, dass sie für gestalterische Änderungen am bewilligten Projekt vorgängig eine formelle Bewilligung hätten einholen müssen, zumal das AGR in der Verfügung vom 31. August 2020 ausdrücklich auf die engen gesetzlichen Grenzen bei Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild hingewiesen hatte.